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XIII.
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nach welcher, bis zu anderer Anordnung, die Königlichen Markscheider beim
No.
2.
—
Regalbergbaue ihre Gebühren zu berechnen haben.
A. Beim Gebrauche der gewöhnlichen, vom Markschei-
der selbst zu haltenden Markscheider-Instrumente.
Für jeden Grubenwinkel, bei in der Regel nicht unter 6 Lachter
langen Schnuren, einschließlich der in Schächten und Gesenken
abzusaigernden Schnuren, jedoch ausschließlich derer, so nur
von einem Anhalte= oder Endpunkte bis Sohle abzulothen sind
Anmerkung. Hierfür hat der Markscheider das Winkelbuch vor-
schriftmäßig anzufertigen und zu halten, den Zug zu Risse
zu bringen und außer dem Originalrisse gleichzeitig noch
eine Copie davon zu liefern. Rißpapier und sonstige
Verläge, als Gehülfenlöhne 2c. passiren besonders in
Ansatz.
Für Abnahme und Zurißbringung eines übersetzenden Ganges oder
deutlichen Gangtrumes mit Bemertung des Fallens
Für jeden Tagewinkel
Für Berechnung eines Winkels nach Laͤnge und Breite
Für Abgebung einer Vierung, wenn für einen dießfallsigen Zug
nicht besonders liquidirt wird, von jeder dabei betheiligten Grube
–
Bei Aufnahme von einzelnen Flächenräumen über Tage, Behufs der
Auskaufung zu bergmännischen Anlagen, mit Angabe der ein-
zelnen Parcellen nach dem Flurbuche und bezüglichen Vorbereit-
ung zur Dismembration, gemäß der Ministerialverordnung vom
1 2ten Juli 1851 (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes) passiren:
bei Flächen von einer Größe bis mit 150 □Ruthen über-
haut0
Thlr. Ngr.]f.
– 5.—
2½ 6
— 3 —
— 1 5
— 9