Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 485.) 
theoretische und practische Geodäsie, 
Situationszeichnen und 
Astronomie; 
2) für das Ingenieurfachimengeren Sinne (Straßen-, Eisenbahnen-, Wasser- 
und Brückenbau) über 
höhere Analgyfis, 
analytische Mechanik, 
höhere Physie, 
theoretische und practische Geodäsie, 
Geognosie und Geologie, 
Straßen-, Eisenbahnen= und Wasserbau, sowie über Entwürfe zu Brücken-, Wasser-, 
Eisenbahnen= und Straßenbauten; 
3) für das Maschinenfach über 
höhere Analysis, 
analytische Mechanik, 
höhere Physik, 
Theorie der Motoren, 
mechanische Technologie und über gefertigte Entwürfe von Maschinen; 
4) für das Land= und Hochbauwesen über 
häöhere Analgysis, 
analy#tische Mechanik, 
höhere Physk#, 
Geschichte und Aesthetit der Baukunst, sowie über architectonische Entwürfe. 
§# 7. Die 8 5 unter 2 gedachte dreijährige Uebungszeit braucht nicht in einem ununter- 
brochenen Zeitraume zu bestehen, vielmehr ist es statthaft, wenn der zu Prüfende seine prac- 
tischen Uebungen ganz oder zum Theil zwischen dem unteren und höheren Cursus seiner 
theoretischen Studien ausgeführt hat, wenn nur überhaupt die der practischen Ausbildung 
gewidmeten Zeitabschnitte zusammen genommen wenigstens den Zeitraum von drei Jahren 
ausfüllen. 
m#. Die Staatsprüfung kann sich in jedem der vier Hauptfächerüber nachfolgende Gegen- 
stände erstrecken: 
1) im Fache der Geodäsie: 
über höhere Analysis und höhere Mechanik, über theoretische Astronomie, über Zeit- 
rechnung überhaupt, über Bestimmung der Mittagslinie und der Polhöhe eines 
Orts und der Längendifferenz zweier Orte insbesondere, über trigonometrische Netz- 
legung, über die Theorie der geodätischen Projectionslehre und des Kartenzeichnens, 
sowie über die Theorie und den Gebrauch der gangbaren Meßinstrumente, als: der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.