Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 31) 
M. II) Decret, 
die Auflösung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft und die Ueber— 
nahme der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn für Rechnung des Staats 
betreffend; 
vom 31sten Januar 1851. 
Wun, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 21c. 
thun hiermit kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, laut des unter S. S. anliegen- 
den, von Uns genehmigten Vertrags vom heutigen Tage, die von Dresden nach Görlitz er- 
baute Sachsisch-Schlesische Eisenbahn und daher sowohl die auf diesseitigem als die auf König- 
lich Preußischem Staatsgebiete gelegene Strecke derselben sammt Zubehör, sowie überhaupt 
alles der Sächsisch -Schlesischen Eisenbahngesellschaft zustehende Eigenthum mit allen daran 
haftenden Rechten und Verbindlichkeiten vom heutigen Tage ab für den diesseitigen Staatsfis- 
cus eigenthümlich haben erwerben und zu dem Ende commissarisch übernehmen lassen; so 
finden Wir Uns deshalb Nachstehendes zu allgemeiner Kenntniß zu bringen und beziehendlich 
anzuordnen bewogen. 
1. Die Sachsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft ist aufgelbst und die von Unserer Re- 
gierung über die Bedingungen ihrer Mitwirkung bei dem Sächsisch-Schlesischen Eisenbahnun- 
ternehmen unterm 20sten September 1843 abgegebene Erklärung (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1844, Seite 26 1), ingleichen die der ernannten Gesellschaft mittelst Decrets 
vom 22sten August 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 235) 
ertheilte Concession zum Baue und Betriebe der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn sind für er- 
loschen zu achten. Die mittelst des angezogenen Deerets bestätigten Statuten der Sachsisch- 
Schlesischen Eisenbahngesellschaft treten hiermit außer Wirksamkeit. 
2. Der fernere Betrieb der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahn, welche von nun an den 
Namen: 
Sächsisch-Schlesische Stgatseisenbahn 
führt, wird für alleinige Rechnung der Staatscasse und unter der Oberleitung Unseres Finanz- 
ministeriums erfolgen, welches über die Organisation der Bahnverwaltung weitere Verfügung 
und Bekanntmachung zu erlassen hat. 
1851. 6
	        
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