Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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zeither der Gesellschaft zugehörig gewesenen, dem Vertrage nach auf den Staatsfiscus über- 
gehenden Grundstücken aufgestellten Grund= und Hypothekenbuchsfolien hierdurch beantragt. 
So geschehen Dresden, am 31 sten Jannar 1851. 
Carl Wolf von Ehrenstein. 
Das Directorium der Sichsisch-Schlesischen Heinrich Erdmann August v. Thielau, 
Eisenbahngesellschaft. Vorsitzender des Ausschusses. 
Anton Freiherr von Gablenz. Heinrich Adolph Bassenge und 
Franz Netcke. Eduard Florens Fleck 
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als deputirte Ausschußmitglieder. 
  
AM. 12) Verordnung, 
die Betriebsverwaltung bei mehreren Eisenbahnen betreffend; 
vom Zlsten Januar 1851. 
Nachdem in Gemäßheit der mit den betreffenden Actiengesellschaften abgeschlossenen Verträge 
unterm 31sten December vorigen Jahres die Chemnitz-Riesaer Eisenbahn und unterm heutigen 
Tage die Sächsisch-Schlesische Eisenbahn als ausschließliches Eigenthum des Staats in die 
Verwaltung desselben übernommen worden, hiermit auch der vertragsmäßig Seiten der vor— 
maligen Sachsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft verwaltete Betrieb der Löbau-Zittauer 
Gesellschaftsbahn auf den Staat übergegangen; so ist mit Sr. Königlichen Majestät Aller- 
höchster Genehmigung in Betreff der Organisation der vießfallsigen Verwaltungen, mit Vor- 
behalt der dem Finanzministerium selbst zustehenden obersten Leitung und Beaufsichtigung des 
Staatseisenbahnwesens, Nachstehendes beschlossen worden. 
1. Die gesammte Bau= und Betriebsverwaltung der Sächsisch-Böhmischen und der 
Sächsisch-Schlesischen Staatsbahnen, 
die Betriebsverwaltung bei der Löbau-Zittauer Gesellschaftsbahn und 
die Verwaltung des für den Betrieb der gedachten drei Bahnen, ingleichen der Chemnitz- 
Riesaer Staatsbahn einzurichtenden gemeinschaftlichen Maschinenhauses wird der zu Dresden 
errichteten 
Königlichen Direction der Sächsisch-Böhmischen und Sächsisch-Schlesischen 
Staatseisenbahnen 
übertragen.
	        
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