Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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kalen  auf  derselben  Requisition  alle  erfoderlichen
  Dokumente,  Akten  und  Rechnungen
gegen  Rekognition  auszuliefern,  und  die  ersoderlichen
  Aufschlüsse  zu  ertheilen;  ausser
dessen  steben  die  Administratoren  mit  den
Fiskalen  in  keinem  unmittelbaren  Kontakte,
sondern  sie  erstatten  ihre  Berichte  in  Rechtsangelegenheiten
  der  Stiftungrn  an  das  Ministerium
  des  Innern;

VIII.  die  gefällte  richterliche  Sentenz  wird
in  dem  Falle,  daß  dieselbe  in  Rechtekraft
übergegangen  ist,  von  der  Ministerial=  tehenund
  Hoheits-Sektion  an  jene  der  General=Administration
  des  Stistungs-Vermäögens
auf  dem  Kommunikations-Wege  zwischen  den
beiden  Ministerien  zu  dem  Ende  mitgetbeilt,
um  die  dusseren  Stiftungs-Administrationen
bienach  anweisen  zu  können;  *„

IX.  die  Erinnerungen,  welche  nach  den
Verordnungen  vom  26.  Juni  1709  und  20.
März  1800  in  Rechtsfällen,  wobei  die
Stiftungen  weder  als  Kläger,  noch  als  Beklagte
  erscheinen,  aber  doch  als  Grund,  teben-,
  Zebenterren  und  dergleichen  betheiliget
sind,  durch  die  Appellations-Gerichte  von
der  General-Administration  des  Stiftungs-Vermögens
  bisher  requirirt  worden  sind,  werden
  insosern,  als  sie  nach  dem  neuen  Gesezbuche
  noch  zulässig  seyn  sollten,  unmittelbar
von  den  Fiskalen  abgefodert,  welche  den  Entwurf
  an  das  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenbeiten  zur  Würdigung  einreichen,
und  von  welchem  derselbe  erfoderlichen  Falls
#an  das  Ministerium  des  Innern  übergebt;
die  Erinnerungen,  welche  bioher  von  den  ad- 



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ministrativen  Behörden  auch  in  Füällen  gesodert
  wurden,  wobei  die  Stifrungen  selbst
als  Kläger  oder  Beklagte  erscheinen,  zessiren
um  so  mehr,  als  die  Fiskale  keine  Steeitschrift
  ohne  Genehmigung  der  Ministerialteben=
  und  Hoheits:  Sektion  überreichen
können;

X.  die  Kron=  und  Stiftungs  Fiskale,
oder  derselben  Adjunkten  wohnen  den  Kenkurs-Verhandlungen
  und  den  Kommisssenen
bei,  welche  bei  Unter=  und  Uppellations-Ges
richten  inner  oder  ausser  ibrem  Wohnorte  an
geordnet  werden;  nur  in  minder  wichtigen
Fällen  wird  gestattet,  daß  das  Geschäft  eit
nem  Rechtsanwalte  im  Size  der  verhandeln
den  Gerichtsstelle  übertragen,  oder  die  Rechtsschrift
  der  Gerichtsstelle  durch  Schreiben  übersendet
  werde;

XI.  die  unter  der  Udministration  der  Patrimonial

  Gerichte  stehenden  Sttstungen  und

die  Gemeinden  werden  in  ihren  Rechtsangelegenbeiten
  nicht  durch  die  Kron-Fiekale,
sondern  durch  selbst  gewählte  Rechtsanwälte
vertreten;  indessen  wird  den  Patrimenial-Stiftungen
  das  privilegirte  Forum  bei  den  Um
pellations-Gerichten  zugestanden;  —  die  Gemeinden
  werden  bei  den  Untergerichten  belangt.


XII.  die  Patrimonlal-Stistungs-Mministrationen
  sowohl,  als  die  Gemeinden  sind
verbunden,  vor  Angehung  eines  Recktstrei,
tes  den  Konsens  bei  dem  ihnen  vorgesezten
General-Kreis-Kommissariate,  als  Pamimo“
nial=  und  Kommunal=  Kuratel,  zu  erbolen;