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kalen auf derselben Requisition alle erfoderlichen
Dokumente, Akten und Rechnungen
gegen Rekognition auszuliefern, und die ersoderlichen
Aufschlüsse zu ertheilen; ausser
dessen steben die Administratoren mit den
Fiskalen in keinem unmittelbaren Kontakte,
sondern sie erstatten ihre Berichte in Rechtsangelegenheiten
der Stiftungrn an das Ministerium
des Innern;
VIII. die gefällte richterliche Sentenz wird
in dem Falle, daß dieselbe in Rechtekraft
übergegangen ist, von der Ministerial= tehenund
Hoheits-Sektion an jene der General=Administration
des Stistungs-Vermäögens
auf dem Kommunikations-Wege zwischen den
beiden Ministerien zu dem Ende mitgetbeilt,
um die dusseren Stiftungs-Administrationen
bienach anweisen zu können; *„
IX. die Erinnerungen, welche nach den
Verordnungen vom 26. Juni 1709 und 20.
März 1800 in Rechtsfällen, wobei die
Stiftungen weder als Kläger, noch als Beklagte
erscheinen, aber doch als Grund, teben-,
Zebenterren und dergleichen betheiliget
sind, durch die Appellations-Gerichte von
der General-Administration des Stiftungs-Vermögens
bisher requirirt worden sind, werden
insosern, als sie nach dem neuen Gesezbuche
noch zulässig seyn sollten, unmittelbar
von den Fiskalen abgefodert, welche den Entwurf
an das Ministerium der auswärtigen
Angelegenbeiten zur Würdigung einreichen,
und von welchem derselbe erfoderlichen Falls
#an das Ministerium des Innern übergebt;
die Erinnerungen, welche bioher von den ad-
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ministrativen Behörden auch in Füällen gesodert
wurden, wobei die Stifrungen selbst
als Kläger oder Beklagte erscheinen, zessiren
um so mehr, als die Fiskale keine Steeitschrift
ohne Genehmigung der Ministerialteben=
und Hoheits: Sektion überreichen
können;
X. die Kron= und Stiftungs Fiskale,
oder derselben Adjunkten wohnen den Kenkurs-Verhandlungen
und den Kommisssenen
bei, welche bei Unter= und Uppellations-Ges
richten inner oder ausser ibrem Wohnorte an
geordnet werden; nur in minder wichtigen
Fällen wird gestattet, daß das Geschäft eit
nem Rechtsanwalte im Size der verhandeln
den Gerichtsstelle übertragen, oder die Rechtsschrift
der Gerichtsstelle durch Schreiben übersendet
werde;
XI. die unter der Udministration der Patrimonial
Gerichte stehenden Sttstungen und
die Gemeinden werden in ihren Rechtsangelegenbeiten
nicht durch die Kron-Fiekale,
sondern durch selbst gewählte Rechtsanwälte
vertreten; indessen wird den Patrimenial-Stiftungen
das privilegirte Forum bei den Um
pellations-Gerichten zugestanden; — die Gemeinden
werden bei den Untergerichten belangt.
XII. die Patrimonlal-Stistungs-Mministrationen
sowohl, als die Gemeinden sind
verbunden, vor Angehung eines Recktstrei,
tes den Konsens bei dem ihnen vorgesezten
General-Kreis-Kommissariate, als Pamimo“
nial= und Kommunal= Kuratel, zu erbolen;