Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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welcher es ausgestellt worden, öffentlich bekannt zu machen, und den etwaigen Inhaber des 
Buchs aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an dasselbe zu haben vermeint, sich damit 
binnen 3 Monaten, bei deren Verlust, bei der Erpedition der Anstalt zu melden, und wird 
während dieser 3 Monate dann Anstand genommen werden, auf das als verloren angezeigte 
Buch Capital oder Zinsen zu zahlen. Sollte während der ebengenannten Frist das Buch von 
einem Andern, als dem, der den Verlust anzeigte, producirt werden, so ist der Vorgang sofort 
dem hiesigen Stadtgerichte anzuzeigen und demselben die weitere Erörterung zu überlassen und 
die Auszahlung der Einlagen dann nach dessen Anordnung zu bewirken. 
Erfolgt aber während der bezeichneten Frist keine Anmeldung, so hat derjenige, welcher. 
den Verlust des Buchs anzeigte, nach Ablauf von 3 Monaten, entweder der Rückzahlung der 
unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen entgegen zu sehen, oder ein 
neues Buch darüber zu erhalten, wenn derselbe zuvor bei dem in § 14 bemerkten Gerichte 
oder auf dessen Requisition bei dem Gerichte des Wohnorts sowohl das Eigenthum an dem 
verlornen Buche, als auch den Verlust desselben eidlich erhärtet. In diesem Falle wird das 
als verloren angezeigte Buch völlig ungültig, auch, daß dieß der Fall sei, bffentlich bekannt 
gemacht. « 
Die durch den Verlust des Einlegebuchs erwachsenden Kosten sind von dem Einleger 
zu tragen. 
ꝛc. 2c. 
§ 18. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten Verkümmer- 
Bücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch ist dadurch die u#9°. 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der 
Sparcassenanstalt allhier keineswegs ausgeschlossen. 
2c. 2c. 
§ 20. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten Aufbebung der 
Rechtsnachtheile findet keine Wiedereinse bung in vorigen Stand Statt. dtn 
c. 2. Stand. 
  
M. 20) Deceret 
wegen Bestätigung der städtischen Leihcassenanstalt zu Budissin; 
vom 28sten Februar 1851. 
Wou, Friedrich August, von GOXTTES# Gnaden könig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
fügen hiermit zu wissen, daß, nachdem von dem Stadtrathe zu Budissin im Einverständnisse 
mit den Stadtverordneten und dem größeren Bürgerausschusse daselbst beschlossen worden ist,
	        
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