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welcher es ausgestellt worden, öffentlich bekannt zu machen, und den etwaigen Inhaber des
Buchs aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an dasselbe zu haben vermeint, sich damit
binnen 3 Monaten, bei deren Verlust, bei der Erpedition der Anstalt zu melden, und wird
während dieser 3 Monate dann Anstand genommen werden, auf das als verloren angezeigte
Buch Capital oder Zinsen zu zahlen. Sollte während der ebengenannten Frist das Buch von
einem Andern, als dem, der den Verlust anzeigte, producirt werden, so ist der Vorgang sofort
dem hiesigen Stadtgerichte anzuzeigen und demselben die weitere Erörterung zu überlassen und
die Auszahlung der Einlagen dann nach dessen Anordnung zu bewirken.
Erfolgt aber während der bezeichneten Frist keine Anmeldung, so hat derjenige, welcher.
den Verlust des Buchs anzeigte, nach Ablauf von 3 Monaten, entweder der Rückzahlung der
unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen entgegen zu sehen, oder ein
neues Buch darüber zu erhalten, wenn derselbe zuvor bei dem in § 14 bemerkten Gerichte
oder auf dessen Requisition bei dem Gerichte des Wohnorts sowohl das Eigenthum an dem
verlornen Buche, als auch den Verlust desselben eidlich erhärtet. In diesem Falle wird das
als verloren angezeigte Buch völlig ungültig, auch, daß dieß der Fall sei, bffentlich bekannt
gemacht. «
Die durch den Verlust des Einlegebuchs erwachsenden Kosten sind von dem Einleger
zu tragen.
ꝛc. 2c.
§ 18. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten Verkümmer-
Bücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch ist dadurch die u#9°.
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der
Sparcassenanstalt allhier keineswegs ausgeschlossen.
2c. 2c.
§ 20. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten Aufbebung der
Rechtsnachtheile findet keine Wiedereinse bung in vorigen Stand Statt. dtn
c. 2. Stand.
M. 20) Deceret
wegen Bestätigung der städtischen Leihcassenanstalt zu Budissin;
vom 28sten Februar 1851.
Wou, Friedrich August, von GOXTTES# Gnaden könig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen, daß, nachdem von dem Stadtrathe zu Budissin im Einverständnisse
mit den Stadtverordneten und dem größeren Bürgerausschusse daselbst beschlossen worden ist,