Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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wirken. Staatspapiere, städtische Obligationen und denselben gleich zu achtende Papiere 
werden, nach Ablauf der auf dem Pfandscheine bestimmten Verfallzeit, an einen hiesigen oder 
auswärtigen Banquier, nach Auswahl der Deputation, verkauft. Die Versteigerung eines 
Pfandes und dessen Zuschlagung und Ausantwortung an den Ersteher kann durch eine Be- 
rufung an eine Oberbehörde weder verhindert noch aufgehoben werden. 
Uebrigens werden jährlich ein bis zwei Auctionen abgehalten werden. 
ꝛc. ꝛc. 
29. Zu Einlösung des Pfandes und Abhebung des Erlösüberschusses legitimirt der Legitimation. 
ausgestellte Pfandschein, wenn auch der Name des Eigenthümers des Pfandes darauf nicht 
bemerkt worden oder darauf selbst ein anderer Name bemerkt sein sollte, als der Inhaber des 
Pfandscheins führt. 
Die Anstalt und die dieselbe vertretende Stadtcommun wird daher aller Ansprüche wegen 
eines Pfandes und des davon verbliebenen Erlösüberschusses enthoben, sobald die Ausant- 
wortung des Pfandes wie des Erlösüberschusses gegen Production und Zurücklassung des 
Pfandscheins bewirkt worden ist. 
ꝛc. 2c. 
32. Würde vor erfolgter Einlösung des Pfandes und spätestens vor Ablauf der fest= Verfahren we- 
gesetzten Verfallzeit der Erpedition der Leihanstalt der Verlust oder die Entwendung eines nach gen ueribnne 
den Bestimmungen § 19 ausgestellten Pfandscheins, unter genauer Angabe der Beschaffenheit · 
des dagegen versetzten Pfandes, auch, wo möglich, der Nummer desselben, und des Tages, 
unter welchem es versetzt worden, und, dafern dieß nicht möglich wäre, anderer, von der 
Deputation für hinreichend erachteter Merkmale, angezeigt, und das Pfand nach diesen Merk— 
malen beim Leihhause aufgefunden, so ist sofort der Verlust des Pfandscheins anzumerken und 
dann auf Verlangen, gegen Erlegung der Kosten, solches öffentlich bekannt zu machen und 
der Inhaber aufzufordern, sich mit dem Pfandscheine bei der Leihhausexpedition zu melden. 
Erfolgt eine solche Meldung vor dem Tage, an welchem der Auctionskatalog zum Drucke be— 
fördert wird, und es behauptet der Besitzer des Pfandscheins ein Recht an dem Scheine zu 
haben, so ist die Sache zur Erörterung an das Stadtgericht abzugeben, außerdem erhält der 
Anzeiger des Verlusts, wenn er zuvor seine Anzeige und das Eigenthum am Pfande vor dem 
Stadtgerichte oder auf dessen Requisition vor dem Gerichte seines Wohnorts eidlich erhärtet, 
das besagte Pfand, gegen Leistung der schuldigen Zahlung, ausgeantwortet. Darüber, daß 
dieses geschehen, ist unter Angabe der Nummer eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. 
33. Geschieht dagegen eine derartige Anzeige der Entwendung oder des Verlusts eines Fortsetzung. 
Pfandscheins zu der Zeit, wo der Katalog zum Drucke befördert worden, oder auch später 
und selbst nach der Versteigerung, aber vor Ablauf der Jahresfrist (§ 30) und zwar ebenfalls 
unter genauer Angabe der Beschaffenheit des versetzten Pfandes, auch, wo möglich, der Num- 
mer desselben und des Tages, an welchem es versetzt worden, und, dafern dieß nicht möglich 
wäre, anderer, von der Deputation für ausreichend erachteter Merkmale, so ist auf Verlangen 
1851. 10
	        
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