Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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AM 22) Bekanntmachung, 
die telegraphische Verbindung des Königreichs Sachsen mit dem Königreiche 
Belgien betreffend; "“ 
vom 20sten März 1851. 
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Belgischen Regierung, be— 
ziehendlich unter Beitritt und Zustimmung der Regierung des Königreichs Sachsen, ein Vertrag 
abgeschlossen worden ist, wonach die Bestimmungen des zwischen Sachsen, Oesterreich, Preußen 
und Bayern bestehenden Telegraphenvereinsvertrags vom 25sten Juli vorigen Jahres in allen 
wesentlichen Punkten nunmehr auch auf die Telegraphenverbindung sowohl zwischen Preußen 
und Belgien, als auch, unter Vermittelung der Königlich Preußischen Telegraphenlinien, zwi- 
schen Sachsen und Belgien in Anwendung kommen sollen; so wird Solches andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Demgemäß ist vom heutigen Tage an zwischen allen diesseitigen Telegraphenstationen und 
denen des Königreichs Belgien die ununterbrochene telegraphische Verbindung sowohl für den 
öffentlichen als den Privatverkehr eröffnet, auch bleibt es, soviel diese Correspondenz anlangt, 
den Absendern der Depeschen anheimgestellt, letztere in deutscher oder in französischer Sprache 
abzufassen. 
Hinsichtlich der Orte, an welchen in Belgien Telegraphenstationen errichtet worden sind, 
sowie der Berechnung der Beförderungsgebühren für die dießfallsige Correspondenz wird durch 
die Königliche Direction des Staatstelegraphen das Nöthige bekannt gemacht werden. 
Dresden, den 20sten März 1851. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Pfitzmann. 
  
„K 23) Gesetz, 
die Angelegenheiten der Presse betreffend; 
vom 14ten März 1851. 
Won, Friedrich Augufst, von GOTCTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben für nöthig erachtet, in Bezug auf die Angelegenheiten der Presse, fernerweite Bestimm- 
ungen zu treffen und verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
	        
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