Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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in  Betreff  der  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen  zu  4  auf  die  Grundsätze,
  nach  denen  die  Gewährung  von  Darlehnen  zu.  erfolgen  hat,

in  Betreff  der  Versicherungsanstalten  zu  5  auf  die  Organisation  und
die  Verwaltungsgrundsätze.

Ingleichen  bedarf  das  im  F.  30  vorgeschriebene  Reglement  über  die  dienstlichen
  Verhältnisse  der  Provinzialbeamten  der  Genehmigung  des  Ministers  des
Innern  in  Betreff  der  Grundsätze  über  die  Anstellung,  Entlassung  und  Pensionirurg
  der  Beamten.

is  zu  einer  anderweiten  Beschlußnahme  bleiben  die  zur  Zeit  bestehenden
bezüglichen  Reglements  in  Geltung.

KG.  43.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  ein  Provinziallandtag  durch
Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
welche  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.  Der
neugewählte  Landtag  ist  innerhalb  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Auflösung  zu
berufen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Provinziallandtages  bleiben  die  von  demselboen
  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialkommissionen
  bis  zum  Zusammentritte  des  neu  gebildeten  Provinziallandtages  in
Wirksamkeit.

IV.  Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungsbestimmungen.

S.  44.

Noch  im  Laufe  des  Jahres  1889  ist  zur  Wahl  der  Mitglieder  des
Provinzialausschusses  und  deren  Stellvertreter  zu  schreiten.

Nach  Bestätigung  der  Wahlen  schreitet  der  Provinzialausschuß,  auf  Einladung
  und  unter  Leitung  des  Oberpräsidenten,  zur  ersten  Wahl  des  Vorsitzenden
und  eines  Stellvertreters  desselben  und  sodann,  unter  Leitung  des  Vorsitzenden,
zur  Wahl  des  Landesdirektors,  sowie  der  demselben  zuzuordnenden  oberen  Beamten.

.  45.

Die  provinzialständische  Verwaltungskommission,  die  provinzialständische
Kommission  für  den  Chaussee=  und  Wegebau  und  die  provinzialständische  Landarmendirektion
  werden  aufgehoben.  Die  Zuständigkeiten  derselben  gehen  auf  den
Provinzialausschuß  beziehungsweise  den  Landesdirektor  über  und  die  Büreaubeamten
derselben  treten  in  das  Büreau  der  Provinzialverwaltung.

Der  Zeitpunkt  des  Ueberganges  der  Geschäfte  der  genannten  Kommissionen
auf  den  Provinzialausschuß  beziehungsweise  den  Landesdirektor  wird  von  dem
Oberpräsidenten  bestimmt  und  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

(Nr.  9359.)