Metadata : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

78  Deutsche  Neichs-Gewerbeordnung.

und  des  Maßstabes  der  Verteilung  zur  Kenntnis  gebracht
  werden.

Uber  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Beiträge
findet,  unbeschadet  der  vorläufigen  Einziehung,  der
Rechtsweg  statt.

Rückständige  Beiträge  werden  auf  dem  im  §  100b
Absatz  3  bezeichneten  Wege  eingezogen.

8  100l.

über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innung
für  solche  Einrichtungen,  für  welche  die  im  §  100f
bezeichnete  Bestimmung  getroffen  ist,  muß  nach  näherer
Anweisung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  getrennte
Rechnung  geführt  werden.

Das  ausschließlich  für  diese  Einrichtungen  bestimmte
  Vermögen  ist  getrennt  von  dem  übrigen  Innungsvermögen
  zu  verwalten.  Verwendungen  für
andere  Zwecke  dürfen  aus  demselben  nicht  gemacht
werden.

Dic  über  diese  Einrichtungen  gelegte  Jahresrechnung
  ist  vor  ihrer  Abnahme  der  Aussichtsbehörde
vorzulegen.  Erinnerungen  derselben  sind  von  der
Innung  vorbehaltlich  der  Beschwerde  gemäß  §  104
Absatz  7  zu  erledigen.

8  100  m.
Von  der  Beitragspflicht  (§  1001)  sind  befreit:
1)  Arbeitgeber,  deren  Betriebe  zu  den  Fabriken  zu
zählen  sind,  und  deren  Arbeiter;
2)  Arbeitgeber,  welche  Mitglieder  einer  anderen
Innung  sind,  oder  auf  Grund  des  §  100f  zu