78 Deutsche Neichs-Gewerbeordnung.
und des Maßstabes der Verteilung zur Kenntnis gebracht
werden.
Uber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge
findet, unbeschadet der vorläufigen Einziehung, der
Rechtsweg statt.
Rückständige Beiträge werden auf dem im § 100b
Absatz 3 bezeichneten Wege eingezogen.
8 100l.
über die Einnahmen und Ausgaben der Innung
für solche Einrichtungen, für welche die im § 100f
bezeichnete Bestimmung getroffen ist, muß nach näherer
Anweisung der höheren Verwaltungsbehörde getrennte
Rechnung geführt werden.
Das ausschließlich für diese Einrichtungen bestimmte
Vermögen ist getrennt von dem übrigen Innungsvermögen
zu verwalten. Verwendungen für
andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht
werden.
Dic über diese Einrichtungen gelegte Jahresrechnung
ist vor ihrer Abnahme der Aussichtsbehörde
vorzulegen. Erinnerungen derselben sind von der
Innung vorbehaltlich der Beschwerde gemäß § 104
Absatz 7 zu erledigen.
8 100 m.
Von der Beitragspflicht (§ 1001) sind befreit:
1) Arbeitgeber, deren Betriebe zu den Fabriken zu
zählen sind, und deren Arbeiter;
2) Arbeitgeber, welche Mitglieder einer anderen
Innung sind, oder auf Grund des § 100f zu