Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Der  nach  dem  Ergebnisse  der  Ermittelung  nicht  unter  diesen  Satz  fallende  Syrup  hingegen
  bleibt  für  den  gedachten  Zeitraum  mit  dem  Eingangszolle  von  Vier  Thalern  —  —
für  den  Centner  belegt.

62.

Diese  Anordnung  ist  auf  alle  vom  isten  Januar  1854  an  zu  bewirkenden  Verzollungen
  von  Syrup  zur  Anwendung  zu  bringen.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Steuer=  und  Zollbeamte,  ingleichen  die  Abgabepflichtigen
zu  achten.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  zu  Dresden,  am  30sten  December  1853.

Friedrich  August.

.  Johann  Heinrich  August  Behr.

 

Letzte  Absendung:  am  4ten  Jannar  1854.