(74)
streckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Sparcassenbücher keineswegs
ausgeschlossen bleiben.
2c. 2c.
M 22) Verordnung
zu Publication des wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern auf dem
deutschen Bundesgebiete unter dem 26sten Januar 1854 gefaßten Bundes-
beschlusses;
vom 27 ten Februar 1854.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern auf dem deut-
schen Bundesgebiete in der Bundestagssitzung vom 26sten Janugr 1854 ein Beschluß
nachstehenden Inhalts gefaßt worden ist:
—
Art. I. Unter Vorbehalt fortdauernder Wirksamkeit der durch den Bundesbeschluß
vom 1 Sten August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher getroffenen An-
ordnungen, für deren Ausführung die folgenden Artikel gleichfalls in Anwendung zu brin-
gen sind, verpflichten sich die Bundesstaaten gegenseitig, Individuen, welche wegen anderer
Verbrechen oder Vergehen (ausschließlich der Abgabendefraudationen und der Uebertretun-
gen von Polizei= und Finanzgesetzen) von einem Gerichte desjenigen Staats, in welchem
oder gegen welchen das Verbrechen oder Vergehen begangen worden, verurtheilt oder in
Anklagestand versetzt sind, oder gegen die ein gerichtlicher Verhaftsbefehl dort erlassen ist,
diesem Staate auszuliefern, vorausgesetzt, daß nach den Gesetzen des requirirten Staats
die veranlassende strafbare Handlung gleichfalls als Verbrechen oder Vergehen anzusehen
und die Strafe noch nicht verjährt ist.
Ausnahmen treten nur ein,
1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Auslieferung ange-
gangenen Staats ist;
2) wenn wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungsantrag ver-
anlaßt hat, die Competenz der Gerichte des um die Auslieferung angegangenen
Staats nach den Gesetzen desselben begründet ist;
3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen
anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft oder wegen Schulden oder
sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkeiten einem Arreste unterliegt.