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Art. II. In dem Falle des Artikels I, Ziffer 3, hat die Auslieferung erst nach er—
folgter Freisprechung oder erstandener Strafe, beziehungsweise nach aufgehobenem Arreste,
Platz zu greifen.
Art. III. Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren Besitze befinden,
wie auch andere, die zum Beweise der strafbaren Handlung dienen können, zu übergeben.
Art. IV. Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichtsbehörde,
oder, wenn es sich um die Ergreifung eines entwichenen Strafgefangenen handelt, der
Verwaltungsbehörde der betreffenden Strafanstalt, an die Justiz= oder Polizeibehörde des
Bezirks, in welchem sich der Angeschuldigte befindet.
In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das betreffende Indivi-
duum beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt worden, sowie die Zeit der
verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle unter Bezeichnung des Gerichts, welches
die Verurtheilung ausgesprochen hat, und des wesentlichen Inhalts des Erkenntnisses an-
zugeben.
Die um die Auslieferung angegangene Behörde hat sofort die nach den Landesgesetzen
erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Bescheidung des Antrags zu
treffen, und es wird sodann die zugestandene Auslieferung an dem der Verhaftung zu-
nächst liegenden Grenzorte, an dem sich eine zur Uebernahme geeignete Behörde befindet,
vollzogen.
Art. V. Ist die Auslieferung von mehreren Staaten nachgesucht worden, so erfolgt
dieselbe an den Staat, welcher das desfallsige Ansuchen zuerst gestellt hat.
Art. VI. Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des verhafteten In-
dividuums, wie der mit zu übergebenden Gegenstände werden dem ausliefernden Staate
von dem Tage der Verhaftung an, in den Art. I, 3 erwähnten Fällen aber vom Tage
der Freisprechung oder beendigten Straf= oder Arresthaft an, bis einschließlich dem der
Auslieferung, unmittelbar nach erfolgter Uebersendung der Kostenspecification an das die
Auslieferung nachsuchende Gericht, durch letzteres erstattet.
Art VII. Der Transport solcher, aus deutschen Bundesstaaten oder auch aus an-
deren Ländern auszuliefernder Individuen wird in jenen Bundesstaaten, welche sie als
Zwischengebiet berühren, unbehindert gestattet werden; übrigens unterliegt diese Verbind=
lichkeit zur Durchlieferung denselben Ausnahmen und Beschränkungen, welche im Art. 1,
Ziffer 1 bis 3 incl., für die Verpflichtung zur Auslieferung festgesetzt sind.
Art. VIII. Oie Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegenstände werden auf
dem Wege nach dem Bundesstaate, an welchen die Auslieferung erfolgt, ebenso verpflegt
und behandelt, und es wird in gleichem Maaße hierfür Vergütung geleistet, wie dieses für
die eigenen Unterthanen in denjenigen Staaten vorgeschrieben ist, von welchen die Aus-
lieferung vollzogen wird, oder durch welche der Transport führt.
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