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(Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 277, IV) abgelaufen ist, zu
Erleichterung der Elbschifffahrt mit den genannten vier Elbuferstaaten einen darauf sich
beziehenden anderweiten Vertrag abschließen lassen und bringen denselben, nach erfolgter
allseitiger Ratification, nachfolgend zur öffentlichen Kenntniß.
Hiernach haben sich Unsere Elbzollämter, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen, auch mit Unserem
Königlichen Siegel bedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 10ten März 1854.
Friedrich August.
Johann Heinrich August Behr.
Staatsvertrag
zwischen Sachsen, Preußen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-
Schwerin, das Revisionsverfahren auf der Elbe betreffend.
Ihre Majestäten die Könige von Sachsen, Preußen, Hannover und Dänemark und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, in Anerkennung der
Vortheile, welche durch die über das Revisionsverfahren auf der Elbe getroffenen, zuletzt
durch den Staatsvertrag vom 30sten August 1843 erneuerten Vereinbarungen in admi-
nistrativer und gewerblicher Beziehung erzielt sind, haben bei dem Ablaufe dieses Staats-
vertrags und mit Rücksicht auf einige durch den Beitritt des Königreichs Hannover zum
Zollvereine sich als nothwendig herausstellende Aenderungen durch Allerhöchst und Höchst
Ihre Bevollmächtigten bei der dritten Elbschifffahrts-Revisionscommission, nämlich:
Seine Majestät der König von Sachsen durch Allerhöchst Ihren Zoll= und
Steuer-Director und Zollvereins-Bevollmächtigten Albert von Zahn,
Seine Majestät der König von Preußen durch Allerhöchst Ihren Geheimen
Ober-Finanz-Rath und Provincial-Steuer-Director ver Provinz Sachsen, Ludwig
Alexander von Jordan,
Seine Majestät der König von Hannover durch Allerhöchst Ihren Ober-
Steuer-Rath Johann Carl Hermann Rasch,
Seine Majestät der König von Dänemark durch Allerhöchst Ihren Amt-
mann und Kammerherrn Carl Ludwig von Warnstedt,