Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Seine Kövigliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin 
durch Höchst Ihren Regierungs= und Geheimen brgations- Rath Dr. Carl Fried- 
rich Wilhelm Prosch, 
nachstehenden Vertrag unter Vorbehalt der Ratification abschließen lassen. 
Artikel 1. Die Regierungen von Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin 
werden wie bisher, so auch für die Dauer dieses Vertrags (Art. 11) das ihnen zustehende 
Recht der speciellen Revision bei ihren Elbzollämtern, die Fälle dringenden Verdachts der 
Defraude ausgenommen, gegen diejenigen Schiffe und Flöße nicht ausüben lassen, welche 
das Königlich Preußische Hauptzollamt Wittenberge passiren und dort, unmittelbar oder 
durch die Begleitscheincontrole, einer speciellen Revision unterworfen werden. 
Artikel 2. Die Regierung von Preußen wird dagegen die sämmtlichen Schiffslad— 
ungen und Flöße, welche Wittenberge passiren, dort einer speciellen Revision, soweit die— 
selbe zur Sicherung der Elbzolleinkünfte der drei genannten elbniederwärts belegenen 
Staaten erforderlich ist, auch in den Fällen unterziehen lassen, wenn die eigenen Cassen 
Preußens bei dem Ausfalle der Revision nicht betheiligt sind. 
Die specielle Revision in Wittenberge soll nur unterbleiben, 
a) wenn eine solche schon früher bei einer dazu befugten Königlich Sächsischen, Kö— 
niglich Preußischen oder Königlich Hannoverschen Zoll- oder Steuerstelle erwiese— 
ner Maaßen stattgefunden hat, oder 
b) wenn die Ladung auf ein Königlich Preußisches, Königlich Sächsisches oder Kö- 
niglich Hannoversches Zoll= oder Steueramt zur Abfertigung abgelassen wird, 
und in beiden Fällen zugleich die Iventität und Quantität der Ladung durch Anlegung 
des Verschlusses oder in sonst geeigneter Weise festgestellt worden ist. 
Die Regierungen von Sachsen, Preußen und Hannover werden ihre Zoll= und 
Steuerbeamten besonders verpflichten, in allen Fällen, wo nach dem Obigen eine specielle 
Revision zu Wittenberge nicht erfolgt, diese Revision bei denjenigen ihrer Zoll= oder 
Steuerämter, bei welchen die Erledigung des Begleitscheins oder die Abfertigung auf Be- 
gleitschein geschieht, sorgfältigst auch dann vorzunehmen, wenn dabei die Cassen des eigenen 
Staats nicht betheiligt sind, und die Anordnung treffen, daß das Ergebniß der bei ihren 
Zoll= oder Steuerämtern bewirkten speciellen Revistonen in die Manifeste vollständig und 
genau eingetragen werde. 
Artikel 3. Die Regierung von Preußen genehmigt, daß von Seiten der Regier- 
ungen von Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin ein gemeinschaftlicher Elb- 
zolleommissar zu Wittenberge angestellt werde. 
Die Reihefolge der den zuletzt genannten drei Regierungen abwechselnd zustehenden 
Besetzung dieser Stelle bleibt der besonderen Vereinbarung derselben überlassen.
	        
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