Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Vertrag 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kur- 
hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- 
und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, 
Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Groß- 
herzogthume Luremburg andererseits, 
wegen 
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. 
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrags vom 2#2ten April 1847, durch welchen 
der Anschluß des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem Preußens und der 
übrigen Staaten des Zollvereins über den in dem Vertrage vom Sten Februar 1842 
deshalb verabredeten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die contra- 
hirenden Theile in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses 
für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlängerung 
jener Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt: 
einerseits 
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen 
Mitglieder des Kraft der Verträge vom 2 2sten und 30ten März und 1 lten Mai 1833, 
1 2ten Mai und 1 0ten December 1835, 2ten Januar 1836, Sten Mai und 1 9ten Oc- 
tober und 13ten November 1841, endlich vom 4ten April 1853, bestehenden Zoll= und 
Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, des 
Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der 
den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Groß- 
herzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und 
Sachsen-Coburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz- 
burg-Sondershausen, der Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie —, des 
Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau 
und der freien Stadt Frankfurt: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alerander Max Philipsborn
	        
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