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Hinsichtlich der Prüfung der Nachträge ist von der Behörde in derselben Weise wie
bei Prüfung der Hauptverzeichnisse zu verfahren.
4. Sämmtliche zum Verleihen bestimmten Drucksachen und Schriften sind von
demjenigen, der eine Leihbibliothek errichten will, mit dem Namen der Leihbibliothek oder
ihres Besitzers oder wenigstens mit einer gleichmäßigen Chiffre zu bezeichnen, welche der
Behörde, bevor noch die Leihbibliothek zum Gebrauche des Publicums eröffnet wird, an—
gezeigt werden muß.
Dieses Zeichen ist in einer solchen Weise anzubringen, daß es ohne wesentliche Ver—
letzung des Werks nicht davon entfernt werden kann.
85. Von den Verzeichnissen der zum Verleihen und beziehendlich zum Lesen be-
stimmten Gegenstände und von den Nachträgen ist, nachdem sie in Gemäßheit von § 3
der vorschriftmäßigen Prüfung und Genehmigung unterlegen haben, durch denjenigen, der
eine Leihbibliothek oder ein Leseinstitut halten will, je ein Exemplar an die Behörde abzu-
geben, ein zweites aber in der Leihbibliothek oder beziehendlich in dem Leseinstitute zu
Jedermanns Einsicht aufzulegen. Beide Exemplare müssen sowohl unter sich als auch mit
dem durch die Behörde genehmigten und an dieselbe zum Behufe der Aufbewahrung zu-
rückzugebenden Cataloge, beziehendlich den Nachträgen, wörtlich übereinstimmen.
+6. Die Behörde hat von Zeit zu Zeit und alljährlich wenigstens einmal die in
ihrem Bezirke befindlichen Leihbibliotheken und Leseinstitute einer genauen Revision zu
unterwerfen.
Dergleichen Revisionen können auch von der Amtshauptmannschaft und durch die Kreis-
direction des Bezirks vorgenommen werden.
§ 7. Von der Concessionirung neuer Leihbibliotheken und Leseinstitute hat die Be-
hörde der Kreisdirection Anzeige zu erstatten, derselben auch auf Verlangen das nach § 5
an die Behörde abzugebende Exemplar der Cataloge und Nachträge zur Einsicht mitzutheilen.
Auch von dem Ergebnisse der nach § 6 durch die Behörde vorzunehmenden Revision
ist die Kreisdirection in Kenntniß zu setzen.
Nicht minder sind der Kreisdirection am Schlusse jedes Jahres Verzeichnisse über die
vorgekommenen Bestrafungen von Leihbibliotheken= und Leseinstitut-Inhabern, Confis=
cationen und Concessionsentziehungen von den Polizeibehörden einzureichen.
6#. Die Vernachlässigung und Uebertretung vorstehender Anordnungen wird mit
Geldstrafen bis zu funfzig Thalern — — oder entsprechender Gefängnißstrafe und in der
sonst im Reseripte vom 1 7ten März 1800 angegebenen Maaße geahndet.
Hiernach haben sich Alle, vdie es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den Sten März 1854.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust. Eppendorf.