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Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts—
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth—
wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Be—
hörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar
ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung
der Staatscasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird
(vergl. jedoch Art. 2).
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle
Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen,
dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftsgebühren, Stempeltaren, sowie alle an Ge-
richtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende
Gebühren und andere Kosten dieser Art.
Art. 2. Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich den an-
deren durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen und
in Ausgabe deeretiren zu lassen.
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten
Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so
wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Regquisttion
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in
die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls
zur Vereinnahmung deeretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt
werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.
Art. Z. Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden
sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift verfehen und mit dem vorschriftsmäßigen Dienst-
siegel verschlossen sind, als Offieialsachen im Sinne des Art. 2 8 des revidirten Postver-
einsvertrags vom Jahre 1852 behandelt werden.
Art. 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Un-
tersuchungsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt werden und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die obgedachte,
wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe im Allgemeinen abgeschlossene Convention.
Dresden, am 1 8ten März 1854.
Königlich Sichsische Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten und der Justez.
(L. S.) Frhr. von Beust. (L. S.) Dr. Zschinsky.