Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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M 30) Bekanntmachung, 
den Beitritt des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin zum Deutsch-Oester— 
reichischen Telegraphenvereine betreffend; 
vom öten April 1854. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung ist zu Folge eines mit der 
Königlich Preußischen Regierung unterm 12ten Januar dieses Jahres abgeschlossenen Ver— 
trags mit dem 1 sten laufenden Monats dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine 
beigetreten und es sind von diesem Zeitpunkte ab zunächst die Telegraphenlinien von 
Schwerin nach Hagenow und von Schwerin über Hagenow nach Ludwigslust für den tele- 
graphischen Correspondenzverkehr eröffnet worden. 
Solches wird mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
Bekanntmachung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Telegraphenstationen, in- 
gleichen der Beförderungsgebühren für die dießfällige Correspondenz durch die Direction der 
Staatstelegraphen erfolgen wird. 
Dresden, den 5ten April 1854. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt. 
. 31) Bekanntmachung, 
die Prüfung der Bezirks= und Gerichtsärzte betreffend; 
vom Zisten März 1854. 
Nchvem die Verordnung vom 26sten November 1831 die Bedingungen genau festge- 
stellt hatte, welche diejenigen Aerzte, die sich künftig zu Bezirks= und Gerichtsärzten be- 
stimmen wollen, theils vor Anmeldung zu der dazu abzulegenden Prüfung, theils in 
dieser selbst zu erfüllen haben, war durch Veröffentlichung dieser Verordnung in der 
Gesetzsammlung (1831, Seite 343) Gelegenheit eröffnet, daß diese Prüfung von den- 
jenigen jungen Aerzten, welche sich durch Neigung und Studium veranlaßt finden, sich 
der künftigen Ausübung der Staatsarzneikunde als Bezirks= und Gerichtsärzte zuzuwenden, 
auch unerwartet einer solchen Anstellung zu jener Zeit würde abgelegt werden, wo sie auf 
der Universität hierzu gründlich sich vorbereitet haben konnten. Die Erfahrung bei beiden 
Prüfungsbehörden des Landes hat aber gelehrt, daß zu dieser Prüfung meist nur solche 
sich melden, welche bereits als Bezirks= oder Gerichtsärzte für einen gewissen Medieinal- 
oder Gerichtsbezirk unter der Voraussetzung designirt worden sind, daß sie die staatsärztliche 
Prüfung noch mit Erfolg ablegen würden. 
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