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M 38) Verordnung,
die portofreie Zusendung von Schriften an die Gerichtsbehörden betreffend;
vom isten Mai 1854.
Zu Beseitigung von Zweifeln, welche über die Verpflichtung der mit den Gerichtsbehörden
correspondirenden Privatpersonen zu portofreier Einsendung ihrer Zuschriften und über das
bei unfrankirt erfolgenden Zusendungen von den Behörden zu beobachtende Verfahren ent—
standen sind, verordnet das Justizministerium Folgendes:
Die Gerichtsbehörden sind berechtigt, zu verlangen, daß die Absendung der von Privat—
personen ihnen zu überreichenden Schriften portofrei erfolge.
Wird dem zuwider gehandelt, so ist zwar den Gerichtsbehörden nicht gestattet, die
unfrankirt eingehenden Schreiben uneröffnet zurückzusenden, wohl aber können sie das ver—
legte Porto in allen Fällen, wo die Gerichte nicht zu Bestreitung des Verlags verpflichtet
sind, wie z. B. in Sachen geschworener Armen, alsbald von dem Absender der Schrift
wieder einziehen.
Diese Wiedereinziehung ist zunächst auf dem Wege der Entnahme von Postvorschuß,
wofür jedoch Sporteln nicht zu liquidiren sind, zu versuchen und nur erst dann, wenn der
Absender der unfrankirten Schrift die Berichtigung des Portoverlags auf diesem Wege
verweigert, deshalb besondere Verfügung zu erlassen.
Dresden, den u1sten Mai 1854.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Lamm.
39) Verordnung,
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend;
vom Sten Mai 1854.
W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden kKönig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben beschlossen, zu der nach § 115 der Verfassungsurkunde noch im Laufe des gegen-
wärtigen Jahres einzuberufenden ordentlichen Ständeversammlung vdie erforderlichen
Ergänzungswahlen vornehmen zu lassen und verordnen daher an Unsere verfassungsmäßig
damit beauftragten Behörden, die hierzu nöthigen Einleitungen ungesäumt zu treffen.
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