Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Sachsen, Preußen und Anhalt werden für die Dauer der hier gedachten Zollermäßig— 
ungen diejenigen Elbzollbefreiungen und Elbzollermäßigungen, welche sie in Bezug auf 
ihre Elbzollquoten zur Zeit gewähren, fortbestehen lassen und beziehungsweise auf die vor— 
genannten, im Zolle ermäßigten Gegenstände verhältnißmäßig ausdehnen. 
Oesterreich wird während der Dauer der Uebereinkunft die im administrativen Wege 
bewilligte Zollfreiheit auf seine Elbstrecke fortdauern lassen; nur in Betreff des Holzes in 
der Thalfahrt wird weitere Verfügung vorbehalten. 
usiien 3.tatt der früheren Erhebungsweise des Eßlinger Zolls mit 4 Schilling Ham- 
acte und Anlage burger Courant für die Schiffslast von 4000 Pfund brutto (Hamburger Gewicht) und 
er Tboitionol einer geringen Schreibegebühr ist, unter Zustimmung aller betheiligten Regierungen, die 
" Erhebung dieses Zolls mit 41 Schilling Courant, den Thaler des 14 Thalerfußes zu 
40 Schilling gerechnet, für die Last von 40 Centnern Elbzollgewicht eingetreten, woneben 
die Entrichtung einer besonderen Schreibgebühr nicht mehr stattfindet. 
Hiernach haben sich Unsere Zollbehörden, soweit es sie angeht, ingleichen alle Be- 
theiligte gebührend zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beigedruckt worden. 
Geschehen zu Dresden, am 5ten Mai 1854. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
41) Bekanntmachung, 
das Concessionsdecret für die Riesa-Jüterbogker Anschlußbahn betreffend; 
vom 14ten Mai 1854. 
Dee Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, das bereits unterm 9ten Juni 1848 
der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft ertheilte Concessionsdecret für die Riesa- 
— Jüterbogker Anschlußbahn zur Nachachtung für Alle, die es angeht, nachstehend zur öffent— 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Dresden, am 14ten Mai 1854. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth.
	        
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