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Gunsten der Preußischen Militärverwaltung bereits obliegen oder künftig aufgelegt werden
dürften, ohne dafür eine Vergütung nach anderen und höheren Sätzen in Anspruch neh—
men zu können, als ihr solche Seiten der nurgedachten Militärverwaltung auf Grund
allgemeiner gesetzlicher Vorschrift oder vertragsmäßigen Abkommens zu gewähren ist.
13. Oie Obliegenheiten der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft bezüglich der
Handhabung der Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über
die Eisenbahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den deshalb im König-
reiche Sachsen bestehenden oder noch zu erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungs-
normen zu beurtheilen. Das Nämliche gilt von denjenigen Anordnungen und Einricht-
ungen, welche in Hinsicht auf die polizeiliche Beaufsichtigung des Reise= und Transport-
verkehrs auf den Eisenbahnen bestehen und noch getroffen werden dürften. Namentlich ist
die Gesellschaft verpflichtet, auf dem Bahnhofe bei Röderau, falls es für erforderlich er-
achtet werden sollte, sowie auf den sonstigen Anhaltepunkten, eine geeignete Localität zum
Polizeibüreau anzuweisen.
14. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von
der Gesellschaft zu ersetzen.
* 15. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehm-
ungen an die Bahn geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch die Her-
stellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die
andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen.
Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung
nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Königlich
Sächsischen Regierung anheim.
6 16. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zweck der Verbindung des
Bahnhofs bei Röderau oder der sonstigen Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten
oder Straßen die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon
vorhandener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so
fällt der durch diese Veranstaltungen entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der El-
senbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleiden-
heit der betreffenden Flurgemeinden oder sonstiger Baupflichtiger einzutreten hat, worüber
die Entscheidung der Regierung zusteht.
# 17. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige,
durch außerordentliche Ereignisse bedingte, zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs
kann die Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn,
daß eintretenden Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch
ein Landesgesetz oder durch Staatsverträge ein Schädenanspruch zugestanden würde