Ausschließliche
Berechtigung
der Directoren.
Besoldungen.
Stellvertret-
ung.
(c 120)
*89. Die von der Bank auszugebenden Pfandbriefe nebst den Zinsleisten und den
Zinsscheinen, ferner Banknoten, Quittungen und Hypothekenverzichte, Schuldverschreibun-
gen, Reverse, Buchauszüge, Vollmachten und andere für die Bank und Namens derselben
auszustellenden Urkunden, Bescheinigungen und Schriften können nur von den Mitgliedern
des Bankdirectoriums vollzogen werden. Die Unterschrift von drei Direrktoren einschließlich
des Banksyndicus genügt, insofern nicht die Statuten besondere ausdrückliche Ausnahmen
festgestellt haben. Ihre Namen sind daher öffentlich bekannt zu machen.
100. Oer vollziehende Oirector, der Syndicus und der Buchhalter beziehen neben
dem von den Landständen zu bestimmenden festen Gehalte eine Tantieme von 25 9 des
Reinertrags der Bank, an welcher annoch der Cassirer und resp. Controleur Theil nehmen.
Die Vertheilung derselben, sowie die Theilnahme anderer Bankbeamten an derselben un-
terliegt dem Beschlusse des landständischen Directoriums.
Den Ständen des Landkreises bleibt vorbehalten, Normativbestimmungen über die
Maximalhöhe der den Beamten zuzubilligenden Antheile an der Tantieme, sowie über die
Verwendung dadurch etwa eintretender Ueberschüsse zu treffen.
# 105. Sowohl für Verhinderungsfälle des Syndicus, als überhaupt für eintre-
tende Bedürfnisse der Bank kann das Directorium einen oder mehrere die nach §101 zur
Uebernahme des Syndicats erforderliche Befähigung besitzende Juristen als Stellvertreter
oder Gehülfen des Syndicus zur Besorgung der demselben als solchem und abgesehen von
seiner Function als Mitglied des Directoriums obliegenden Geschäfte beauftragen. Die
Ertheilung eines solchen Auftrags ist eben so wie die Zurücknahme desselben öffentlich be-
kannt zu machen.
Soll ein dergestalt ernannter Syndicus Mitglied des Directoriums werden, so bedarf
es hierzu der Genehmigung der Landkreisstände und ist diese Directorialqualität in der zu
erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich zu erwähnen.
106. Die Bank übernimmt baare Gelder und haftet dafür mit ihrem gesammten
Vermögen
1) gegen Ausstellung von Sparbankbüchern (s. die specielle Sparbankordnung);
2) gegen Ausgabe von Sparbankobligationen (s. ebendaselbst §§ 13, 14, 15);
3) durch Einzahlung auf Conto corrente (§ 2 dieser Statuten);
4) gegen Verkauf von Pfandbriefen der Hypothekenbank (§ 26 dieser Statuten).
Budissin, am 6ten April 1854.
Die Stände des Landkreises des Königlich Sichsischen
Markgrafthums Oberlausitz
durch:
(L. S.) Heinrich Erdmann August von Thielau.