Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Ausschließliche 
Berechtigung 
der Directoren. 
Besoldungen. 
Stellvertret- 
ung. 
(c 120) 
*89. Die von der Bank auszugebenden Pfandbriefe nebst den Zinsleisten und den 
Zinsscheinen, ferner Banknoten, Quittungen und Hypothekenverzichte, Schuldverschreibun- 
gen, Reverse, Buchauszüge, Vollmachten und andere für die Bank und Namens derselben 
auszustellenden Urkunden, Bescheinigungen und Schriften können nur von den Mitgliedern 
des Bankdirectoriums vollzogen werden. Die Unterschrift von drei Direrktoren einschließlich 
des Banksyndicus genügt, insofern nicht die Statuten besondere ausdrückliche Ausnahmen 
festgestellt haben. Ihre Namen sind daher öffentlich bekannt zu machen. 
100. Oer vollziehende Oirector, der Syndicus und der Buchhalter beziehen neben 
dem von den Landständen zu bestimmenden festen Gehalte eine Tantieme von 25 9 des 
Reinertrags der Bank, an welcher annoch der Cassirer und resp. Controleur Theil nehmen. 
Die Vertheilung derselben, sowie die Theilnahme anderer Bankbeamten an derselben un- 
terliegt dem Beschlusse des landständischen Directoriums. 
Den Ständen des Landkreises bleibt vorbehalten, Normativbestimmungen über die 
Maximalhöhe der den Beamten zuzubilligenden Antheile an der Tantieme, sowie über die 
Verwendung dadurch etwa eintretender Ueberschüsse zu treffen. 
# 105. Sowohl für Verhinderungsfälle des Syndicus, als überhaupt für eintre- 
tende Bedürfnisse der Bank kann das Directorium einen oder mehrere die nach §101 zur 
Uebernahme des Syndicats erforderliche Befähigung besitzende Juristen als Stellvertreter 
oder Gehülfen des Syndicus zur Besorgung der demselben als solchem und abgesehen von 
seiner Function als Mitglied des Directoriums obliegenden Geschäfte beauftragen. Die 
Ertheilung eines solchen Auftrags ist eben so wie die Zurücknahme desselben öffentlich be- 
kannt zu machen. 
Soll ein dergestalt ernannter Syndicus Mitglied des Directoriums werden, so bedarf 
es hierzu der Genehmigung der Landkreisstände und ist diese Directorialqualität in der zu 
erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich zu erwähnen. 
106. Die Bank übernimmt baare Gelder und haftet dafür mit ihrem gesammten 
Vermögen 
1) gegen Ausstellung von Sparbankbüchern (s. die specielle Sparbankordnung); 
2) gegen Ausgabe von Sparbankobligationen (s. ebendaselbst §§ 13, 14, 15); 
3) durch Einzahlung auf Conto corrente (§ 2 dieser Statuten); 
4) gegen Verkauf von Pfandbriefen der Hypothekenbank (§ 26 dieser Statuten). 
Budissin, am 6ten April 1854. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sichsischen 
Markgrafthums Oberlausitz 
durch: 
(L. S.) Heinrich Erdmann August von Thielau.
	        
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