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Bei Auszahlung des Capitals ist der Betrag der nicht mit eingereichten, noch nicht
fälligen Zinsscheine an demselben zu kürzen, wogegen die Zinsscheine ohnweigerlich nach
dem jedesmaligen Fälligkeitstage eingelöst werden.
Die 88 13, 14 und 15 sind den Schuldverschreibungen beizudrucken.
Budissin, am 6ten April 1854.
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen
Markgrafthums Oberlausitz
durch:
(L. S.) Heinrich Erdmann August von Thielau.
Nachtrag zur Beilage B,
die Leihbankordnung betreffend.
hesiemmungen & 1. Die Bank ist nächst der Beschaffung der Gelder zur Deckung des Bedürfnisses
des Grundbesitzes nach Capital dazu bestimmt, dem gewerbetreibenden Publicum Vorschüsse
gegen Verpfändung von Grundbesitz, Verpfändung von Hypothekenforderungen, Staats-
und anderen öffentlichen Creditpapieren (Effecten) zu gewähren.
Darlehne gegen Verpfändung von Grundbesitz außerhalb Sachsen dürfen nur auf
Landgrundstücke und nur auf solche gewährt werden, welche in einen landschaftlichen Cre-
ditverband können aufgenommen werden, und müssen die dagegen zu gewährenden Hypo-
theken innerhalb der ersten Hälfte des letzten Kaufwerths stehen.
Das Directorium hat den im § 39 der Hypothekenbankstatuten sub 1, 2, 3 erwähn-
ten, analoge Unterlagen und nach Befinden die Beibringung einer besonderen Tare zu
verlangen.
erblenung &2. Die zu verpfändenden Hypotheken müssen in der ersten Hälfte des Kaufwerths
kenforderungen. stehen und eventuell der Bank cedirt werden; auf dergleichen Hypotheken können 3 des
Betrags der Hypothek dargeliehen werden.
Budissin, am 6ten April 1 854.
Die Stände des Landkreises des Königlich Süächsischen
Markgrafthums Oberlausitz
durch:
(L. S.) Heinrich Erdmann August von Thielau.