Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Bei Auszahlung des Capitals ist der Betrag der nicht mit eingereichten, noch nicht 
fälligen Zinsscheine an demselben zu kürzen, wogegen die Zinsscheine ohnweigerlich nach 
dem jedesmaligen Fälligkeitstage eingelöst werden. 
Die 88 13, 14 und 15 sind den Schuldverschreibungen beizudrucken. 
Budissin, am 6ten April 1854. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz 
durch: 
(L. S.) Heinrich Erdmann August von Thielau. 
  
Nachtrag zur Beilage B, 
die Leihbankordnung betreffend. 
hesiemmungen & 1. Die Bank ist nächst der Beschaffung der Gelder zur Deckung des Bedürfnisses 
des Grundbesitzes nach Capital dazu bestimmt, dem gewerbetreibenden Publicum Vorschüsse 
gegen Verpfändung von Grundbesitz, Verpfändung von Hypothekenforderungen, Staats- 
und anderen öffentlichen Creditpapieren (Effecten) zu gewähren. 
Darlehne gegen Verpfändung von Grundbesitz außerhalb Sachsen dürfen nur auf 
Landgrundstücke und nur auf solche gewährt werden, welche in einen landschaftlichen Cre- 
ditverband können aufgenommen werden, und müssen die dagegen zu gewährenden Hypo- 
theken innerhalb der ersten Hälfte des letzten Kaufwerths stehen. 
Das Directorium hat den im § 39 der Hypothekenbankstatuten sub 1, 2, 3 erwähn- 
ten, analoge Unterlagen und nach Befinden die Beibringung einer besonderen Tare zu 
verlangen. 
erblenung &2. Die zu verpfändenden Hypotheken müssen in der ersten Hälfte des Kaufwerths 
kenforderungen. stehen und eventuell der Bank cedirt werden; auf dergleichen Hypotheken können 3 des 
Betrags der Hypothek dargeliehen werden. 
Budissin, am 6ten April 1 854. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Süächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz 
durch: 
(L. S.) Heinrich Erdmann August von Thielau.
	        
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