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5) Die Bezirksärzte haben darauf, daß obigen Vorschriften unverbrüchlich nach—
gegangen werde, ihr besonderes Augenmerk zu richten und zu dem Ende, soweit thunlich,
sowohl auf Jahrmärkten, als in denjenigen Orten, wo die Spielwaarenfabrikation betrieben
wird oder große Handelsniederlagen dieser Waaren und der für Kinder bestimmten Tusch—
und Malerkasten sich befinden, von Zeit zu Zeit eine Untersuchung in Beziehung auf das
Verwenden giftiger Farben zu veranstalten, da nöthig das Einschreiten der Ortspolizei—
behörden zu veranlassen und dieses Gegenstandes in den Jahresberichten mit zu gedenken.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, am bten Juni 1854.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
□
Zur Nachachtung
bei dem Verfertigen von
Kinderspielwaaren
und von
für Kinder bestimmten Tusch= und Malerkasten.
J.
Nachstehende Farben können unbeschränkt, ebensowohl mit Leimwasser als mit
irgend einem anderen Bindemittel verrieben, angewendet werden:
Eppendorf.
Lasursteinblau oder künstliches Ultramarin,
Berlinerblau oder Mineralblau,
Indigo,
Blauer Carmin,
Neublau,
Lackmus,
Blauholz,
Oelgrün, grüner Zinnober oder Neapelgrün,
Grüne Erde oder Veronesergrün,