Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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5) Die Bezirksärzte haben darauf, daß obigen Vorschriften unverbrüchlich nach— 
gegangen werde, ihr besonderes Augenmerk zu richten und zu dem Ende, soweit thunlich, 
sowohl auf Jahrmärkten, als in denjenigen Orten, wo die Spielwaarenfabrikation betrieben 
wird oder große Handelsniederlagen dieser Waaren und der für Kinder bestimmten Tusch— 
und Malerkasten sich befinden, von Zeit zu Zeit eine Untersuchung in Beziehung auf das 
Verwenden giftiger Farben zu veranstalten, da nöthig das Einschreiten der Ortspolizei— 
behörden zu veranlassen und dieses Gegenstandes in den Jahresberichten mit zu gedenken. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am bten Juni 1854. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
□ 
Zur Nachachtung 
bei dem Verfertigen von 
Kinderspielwaaren 
und von 
für Kinder bestimmten Tusch= und Malerkasten. 
J. 
Nachstehende Farben können unbeschränkt, ebensowohl mit Leimwasser als mit 
irgend einem anderen Bindemittel verrieben, angewendet werden: 
Eppendorf. 
Lasursteinblau oder künstliches Ultramarin, 
Berlinerblau oder Mineralblau, 
Indigo, 
Blauer Carmin, 
Neublau, 
Lackmus, 
Blauholz, 
Oelgrün, grüner Zinnober oder Neapelgrün, 
Grüne Erde oder Veronesergrün,
	        
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