Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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II. 
Nachstehende Farben dürfen nur mit Oel= oder Lackfirniß verrieben, nicht aber 
als blose Leim-, Gummi= oder Wasserfarben angewendet werden: 
Kasseler= oder Mineralgelb, 
Neapelgelb, 
Chromroth, 
Mennige, 
Bleiglätte, 
Bleiweiß oder Kremser Weiß, 
Unechtes Blattgold, 
Unechtes Blattsilber, 
Bronzen. 
III. 
Nachstehende Farben dürfen für kleine Spielsachen gar nicht verwendet werden, 
für größere Gegenstände aber nur mit Leinölfirniß verrieben: 
Bergblau, 
Berggrün, 
Bremer Blau, 
Bremer Grün, 
Smalte oder blaue Stärke, 
Kobaltultramarin, 
Rauschgelb oder Operment, 
Schweinfurter Grün, Englisch= oder Leipziger oder Neu-Grün, 
Mineral= oder Scheele'sches Grün, 
Braunschweiger Grün, 
Grünspan. 
Ausnahmsweise darf der Grünspan noch in den Fällen angewendet werden, wo er 
mit Terpentin in das Holz eingekocht wird. 
& 44) Verordnung 
zu Bekanntmachung der mit der Kurfürstlich Hessischen Regierung getroffenen 
Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Regquisitionen in Criminal- 
und Polizeistraffällen; 
vom 27sten Mai 1854. 
M der Kurfürstlich Hessischen Regierung ist in Verfolg der deshalb eingeleiteten Ver- 
handlungen eine Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Requisitionen in Criminal- 
 
	        
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