Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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und Poligzeistraffällen nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerklärung vom 2 sten Mai 
dieses Jahres, welche gegen eine gleichlautende Erklärung der genannten Regierung vom 
2ten Mai dieses Jahres ausgewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird 
solche mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt 
gemacht. 
Dresden, den 27 ten Mai 1854. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Lamm. 
Ministerialerklärung, 
die zwischen der Königlich Sächsischen und der Kurfürstlich Hessischen Regierung 
wegen der in Criminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenen Kosten 
abgeschlossene Convention betreffend. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Kurfürstlich Hessischen Regierung ist wegen 
der in Criminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten folgende Uebereinkunft 
geschlossen worden: 
Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Regquisition einer Gerichts- 
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth- 
wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Be- 
hörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar 
ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung 
der Staatscasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird. 
(Vergl. jedoch Art. 2) 
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle 
Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen, 
dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftgebühren, Stempeltarxen, sowie alle an Ge- 
richtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende 
Gebühren und andere Kosten dieser Art. 
Art. 2. Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde 
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich den 
anderen durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen 
und in Ausgabe deeretiren zu lassen. 
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten 
Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so
	        
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