Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort mit deren Publication im Gesetz= und 
Verordnungsblatte in Wirksamkeit und es haben sich darnach Alle, die es angeht, gebührend 
zu achten. · 
Dresden, am 20sten Juni 1854. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Z Für den Minister: 
Frhr. von Beust. von Chrenstein. 
Hartmann. 
  
& 51) Verordnung, 
die Einführung von Dienstbüchern für die Schiffsmannschaften bei der 
Elbschifffahrt betreffend; 
vom 20sten Juni 1854. 
Nahem von den Regierungen sämmtlicher Elbuferstaaten, in Verfolg der Verhandlungen 
der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Commission, die Einführung von Dienstzeugnißbüchern 
für die Schiffsmannschaften bei der Elbschifffahrt zwischen Melnik und Hamburg verein- 
bart worden ist, finden die Ministerien des Innern und der Finanzen sich veranlaßt, mit 
Allerhöchster Genehmigung zu Ergänzung der in der Elbschifffahrts-Additionalacte vom 
1 3ten April 1844, § 5 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 277, 
III) und in der Generalverordnung des Finanzministeriums vom 6ten Februar 1845, 
§99 28 und 29 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 46) enthaltenen 
Bestimmungen hierdurch folgende Vorschriften zu erlassen: 
&1. Vom üsten Januar 1855 an muß jeder Dienstmann auf einem Elbschiffe oder 
Flosse (Lehrling, Junge, Schiffsknecht, Zugknecht, Heitzer, Geselle, Matrose, Bootsmann, 
Steuermann u. s. w.) bei seinem Dienstantritte mit einem Dienstzeugnißbuche nach dem 
— dieser Verordnung beigefügten Muster sub A versehen sein und dasselbe auf jeder Elbfahrt 
als seine persönliche Legitimation bei sich führen. 
Diejenigen Schiffsmannschaften, welche bei der Publication der gegenwärtigen Ver— 
ordnung bereits in einem Dienstverhältnisse sich befinden, haben sich spätestens innerhalb dreier 
Monate, von jener Zeit an gerechnet, mit einem solchen Dienstzeugnißbuche zu versehen. 
8 2. Die Dienstzeugnißbücher für die Schiffsmannschaften sind von der Localpolizei— 
behörde des wesentlichen Aufenthaltsorts des Inhabers amtlich auszufertigen, welche zu-
	        
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