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Die Befolgung dieser Vorschriften in Beziehung auf die schon vor der Publication
gegenwärtiger Verordnung eingegangenen, noch fortbestehenden Dienstverhältnisse ist binnen
drei Monaten nachzuholen.
# 10. Aenderungen oder Zusätze, welche der Inhaber eines Dienstbuchs in dem—
selben entweder selbst vornimmt, oder durch einen Unberechtigten machen läßt, sind als
Fälschungen zu bestrafen und es leiden auf selbige die Bestimmungen im Artikel 250 des
Criminalgesetzbuchs und im § IV der Verordnung vom 27sten April 1838 Anwendung.
# 11. Das Dienstbuch muß sowohl dem Dienstherrn, als einer jeden Gerichts= oder
Polizei= oder Elbzollbehörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden.
&12. Auf jedem Elbschiffe oder Flosse ist ein fortlaufendes Verzeichniß der Personen,
welche auf demselben in Dienst getreten sind, zu führen und aufzubewahren.
Dem Namen jedes entlassenen Dienstmannes ist eine Bemerkung über Anfang und
Ende seiner Dienstzeit und eine wörtliche Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten
Zeugnisses beizusetzen.
13. Dieses Verzeichniß ist ebenfalls jeder Gerichts= oder Polizei= oder Elbzoll-
behörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
14. Die Aufsicht und Controle über die Befolgung der vorstehenden Vorschriften
für Schiffseigner, Schiffs= oder Floßführer, sowie für die Schiffsmannschaften haben neben
den Polizeibehörden insbesondere zugleich die Elbzollbehörden zu führen; die Untersuchung
und Bestrafung der dagegen vorkommenden Uebertretungen aber, welche nach § 30 der
die Erlassung schifffahrts= und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffenden Ueber-
einkunft vom 1 Zten April 1844, sowie nach § 29 der Verordnung des Finanzministe-
riums vom 6ten Februar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite
47) zu erfolgen hat, steht den Polizeiobrigkeiten zu.
Hiernach haben Alle, die es angeht, gebührend sich zu achten.
Dresden, am 20sten Juni 1854.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. von Beust. Für den Minister:
von Ehrenstein.
Hartmann.