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nungsblatt vom Jahre 1845, Seite 42 und 43) enthaltenen Bestimmungen über die
Nachtsignale der Dampfschiffe auf der Elbe zwischen Melnik und Hamburg folgende Vor—
schriften zu ertheilen:
&1. Vom üsten Juli 1854 an hat jedes Dampfschiff vom Eintritte der Dunkel-
heit an, sowie bei dichtem Nebel nachbemerkte Laternen zu führen:
a) wenn es in Bewegung ist,
ein helles, weißes Licht oben am Maste (an einer Stange) oder oben an der
Vorderseite des Schornsteins,
ein grünes Licht an der Steuerbordseite (rechts) und
ein rothes Licht an der Backbordseite (links),
b) wenn es vor Anker liegt,
ein gewöhnliches, helles Licht oben am Maste (an einer Stange) oder oben
an der Vorderseite des Schornsteins.
& 2. Die Laternen müssen so eingerichtet sein, daß das Licht gleichmäßig, ungebro-
chen und klar scheint.
& 3. Die Seitenlaternen mit farbigem Lichte sind vorn an den Radkasten anzubrin-
gen und nach der Seite des Schiffsdecks mit mindestens 3 Fuß hohen Schirmen zu ver-
sehen, damit das Licht auf der einen Seite von der anderen Seite her nicht gesehen wer-
den kann.
Die Anwendung der vorstehend vorgeschriebenen Zeichen ergiebt sich aus der in der
Anlage sub B beigefügten Erläuterung.
# 4. Uebertretungen dieser Vorschriften werden nach den in 6§# 29 und 30 der —
Verordnung vom 6ten Februar 1845 enthaltenen Bestimmungen bestraft.
6§ 5. Inm Uebrigen bleiben die in der nurgedachten Verordnung ertheilten Vorschrif-
ten, namentlich über die Zeichen mit der Glocke oder der Dampfpfeife und über die Be-
leuchtung der Segelschiffe bei Nacht oder dichtem Nebel allenthalben in Kraft.
Dresden, am 20sten Juni 1854.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
von Ehrenstein.
Hartmann.