Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

168

Der  Versender  von  Gütern  ist  berechtigt,  von  dem  Schiffer  die  Vorlage  des  zuletzt  ausgefertigten
  Zeugnisses  zu  verlangen.  Versäumt  er  dieß,  so  haftet  er  dem  Eigenthümer  der
Waare  für  jeden  durch  die  Untauglichkeit  des  Schiffes  entstehenden  Schaden,  unter  Vorbehalt
seines  Regresses  gegen  den  Schiffer.

Artikel  62.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Eigenschaften,  welche  zur  Tauglichkeit  eines  Stromfabrzeugs
  gehören,  bleiben  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Bedürfnisse  jeder  Regierung
überlassen.  Sonst  sollen  aber  unter  den  zur  Neckarschifffahrt  bestimmten  Fahrzeugen  keine
Unterschiede  gemacht,  auch  die  von  ver  Behörde  eines  Schiffers  für  tauglich  anerkannten  Fabrzeuge

  überall  zugelassen  werden.
Artikel  65.

Jeder  Staat  bestimmt  die  Maßregeln,  die  er  in  seinen  Häfen  und  auf  den-  Aus=  und
Einladeplätzen  zur  Handhabung  einer  guten  Ordnung  bei  dem  Ein=  und  Ausladen,  zur  Sicherheit
  der  an's  Ufer  gelegten  Waaren  und  Erhaltung  derjenigen,  welche  man  aufzunebmen  sich
weigert  oder  worüber  Streit  entsteht,  und  überhaupt  zum  Besten  des  Handels  für  dienlich

erachtet.
Artikel  54.

Der  Schiffer  haftet  für  die  übernommenen  Güter  von  dem  Augenblick  an,  wo  sie  an's
Ufer  gestellt  und  ihm  als  Theile  seiner  Ladung  überwiesen  werden.

Haben  die  Waaren  erweislich  durch  Schuld  der  Beamten  gelitten,  so  ist  die  ihnen  vorgesetzte
  Behörde  den  Ersatz  zu  leisten  verpflichtet,  welcher  durch  den  Regreß  an  die  Beamten  nicht
aufgehalten  werden  soll.

Artikel  55.

Der  Schiffer  oder  Führer  darf  ohne  dringende  Veranlassung,  wohin  namentlich  die  Anschaffung
  von  Lebensmitteln,  Entrichtung  des  Zolls  u.  s.  w.  gehört,  vas  Schiff  während  ver
Fahrt  nicht  verlassen,  widrigenfalls  auf  seine  Gefahr  und  Kosten,  wenn  auch  kein  Schaden
hieraus  entsteht,  wofür  er  jedenfalls  verantwortlich  bleibt,  das  Schiff  von  den  Wasserzollbeamten
  einem  Setzschiffer  anvertraut  wird.

Artikel  56.

Während  ver  Reise  dürfen  kelne  Waaren  über  Bord  von  einem  Schiff  iws  andere  geladen
  werden,  nur  die  Fälle  ausgenommen,  wo  das  Wasser  zu  niedrig,  wenn  das  Schiff
beschädigt  ist  oder  sonst  eine  dringende  Gefahr  eintritt,  welche  den  Schiffer  nöthigt,  ohne
Aufschub  zu  lichten.