Die Sparcassendeputation wird sodann, wenn vor der Anzeige nicht etwa bereits die
Rückzahlung der Einlage erfolgt ist, den Verlust gegen Erlegung der dadurch erwachsenden
Kosten in dem Localblatte für Burgstädt bekannt machen und den Inhaber des Buchs auf—
fordern, wenn er gerechte Ansprüche daran zu haben vermeint, solche binnen drei Monaten,
von der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Deputation zu melden.
Während dieser Zeit wird mit der Zahlung von Capital und Zinsen Anstand ge—
nommen.
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen als den, welcher den Verlust an—
zeigte, bei der Expedition producirt, so wird die Sache sofort zur Erörterung an die Ge—
richtsbehörde über Burgstädt abgegeben, außerdem wird dem Anzeiger nach Verlauf jener
Monate auf von ihm vor Gericht bewirkte eidliche Bestärkung seines Eigenthums daran
und des erlittenen Verlustes ein neues Einlagebuch ausgefertigt, Solches in dem Local=
blatte für Burgstädt öffentlich bekannt gemacht und das alte Buch ist nun als ungültig zu
betrachten.
& 17. Gegen das Versäumniß der in der Sparcassenordnung festgesetzten Fristen
und den Eintritt der darin angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht Statt.
1Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder und deren fällige Zinsen, sowie die
darüber ausgestellten Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; es soll
jedoch dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden
QOuittungsbücher der Sparcasse nicht ausgeschlossen werden.
2c. 2
60) Verordnung,
die Landtagswahl im isten bäuerlichen Wahlbezirke betreffend;
vom sten August 1854.
Nechoem der Kreisamtmann, Geheime Regierungsrath Lucius zu Leipzig des ihm ertheil-
ten Auftrags zu Leitung der Landtagswahl im 1 sten bäuerlichen Wahlbezirke auf sein
Ansuchen wiederum enthoben und an seiner Stelle mit Fortstellung des Wahlgeschäfts in
dem genannten Bezirke der
Amtshauptmann von Oppel zu Borna
1854. 24