Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

155 ) 
  
Gesectz-und Verond nungsblall 
für das Königreich Sachsen, 
9#½ Stück vom dahte 1854. 
  
MÆñ 61) Vekanntmachnng, 
das Ableben weil. Sr. Majestät, Friedrich August, Königs von Sachsen 2c. 2c. 1c. 
betreffend; 
vom 10ten August 1854. 
Wg9, von GOTTSES Gnaden, Johann, Kbnig von Sachsen, kc. 2c. 2c. 
thun, unter Entbietung Unseres Grußes und Unserer Königlichen Gnade, hiermit kund und 
zu wissen: 
Nach Gottes unerforschlichem Rathschlusse und Willen ist des Allerdurchlauchtigsten, 
Großmächtigsten Königs und Herrn, Friedrich August, Königs von Sachsen 2c. 2c. 2c., 
Unseres vielgeliebtesten Herrn Bruders Königliche Mgjestät gestern, zum größten Schmerze 
Seines Hauses wie Seiner gesammten Unterthanen aus vieser Zeitlichkeit abgefordert wor- 
den. In Folge dieses höchst betrübenden Ereignisses haben Wir die Regierung des ge- 
sammten Königreichs Sachsen vermöge des nach der verfassungsmäßigen Erbfolge an Uns 
geschehenen Anfalls der Krone übernommen. 
Wir versehen Uns daher zu den getreuen Ständen, in öffentlichen Functionen ange- 
stellten Dienern und überhaupt allen Unterthanen und Einwohnern Unseres Königreichs, 
daß sie Uns als den rechtmäßigen Landesherrn willig und pflichtgemäß anerkennen, Uns 
unverbrüchliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten, und in allen Stücken sich so 
gegen Uns bezeigen werden, wie es treuen Unterthanen gegen ihre von Gott verordnete 
Landesherrschaft und Obrigkeit gebührt. 
Dagegen versichern Wir sie Unserer, auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit 
und Beförderung der Wohlfahrt und des Besten des Landes unausgesetzt gerichteten lan- 
desväterlichen Fürsorge, werden auch die Verfassung des Landes in allen ihren Bestimm- 
ungen während Unserer Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen. 
Zugleich ist, damit der Gang der Regierungs= und Justizgeschäfte nicht unterbrochen 
werde, Unser Befehl, daß sämmtliche Staatsbehörden des Königreichs ihre Verrichtungen 
bis auf Unsere nähere Bestimmung pflichtgemäß und gebührend fortsetzen. 
1854. 25
	        
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