Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
104 Stück vom Jahre 1854.
63) Bekanntmachung,
die über die Allerhöchste Zusage wegen Aufrechterhaltung der Verfassung ausge-
fertigte Urkunde betreffend;
vom 1iten August 1854.
Ubber die von Sr. Majestät dem Könige, gemäß § 138 der Verfassungsurkunde vom
4ten September 1831 und § 55 der Urkunde vom 1 7ten November 1834, die durch
Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modifi-
cation der Particularverfassung dieser Provinz betreffend, ertheilte Zusage wegen Aufrecht-
erhaltung der Verfassung, sowie des Inhalts der zuletzt gedachten Urkunde ist Allerhöchster
Anordnung zufolge die Sub O in Abdruck ersichtliche Urkunde in doppelten Eremplaren
ausgefertigt worden, wovon das eine Exemplar den beiden Präsidenten der Kammern der
letzten Ständeversammlung eingehändigt, das zweite Eremplar aber den Oberlausitzer Stän-
den zur Aufbewahrung im ständischen Archive übergeben worden ist.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 1 1ten August 1854.
Gesammtministerium.
Dr. Zschinsky. Roßberg.
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Nah dem erfolgten Antritte Unserer Regierung haben Wir am heutigen Tage in Gegen—
wart der mitunterzeichneten Staatsminister und der Präsidenten der 1sten und 2ten Kam-
mer der letzten Ständeversammlung, gemäß § 138 der Verfassungsurkunde vom 4ten
September 1831 und § 55 der Urkunde vom 1 7ten November 1834, die durch An-
wendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlaust itz bedingte Modification
der Particularverfassung dieser Provinz betreffend, die Erklärung bei Unserem Fürstlichen
Worte abzugeben Uns bewogen gefunden, daß Wir die Verfassung des Landes, wie sie
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