Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Waaren befugt anerkennt, sowie Jeder, welcher die Niederlage betritt, ist verbunden, sich 
nach den Vorschriften dieses Regulativs zu achten. 
Jeder, der auf den Grund des Niederlagerechts eine zollamtliche Abfertigung begehrt, 
übernimmt dadurch die gleiche Verbindlichkeit. 
Wer die Niederlage verläßt, hat sich bei dem Aufsicht führenden Zollbeamten zu 
melden. 
2. 
Statt § 5 des Regulativs. 
In der Regel dürfen nur unverzollte ausländische Waaren, welche entweder unmittel- 
bar aus dem Auslande oder unter Begleitscheincontrole eingehen, zur Niederlage gelangen. 
Ausnahmsweise können 
a) Gegenstände inländischen Ursprungs und verzollte ausländische Waaren mit Ge- 
nehmigung der Zoll= und Steuerdirection mit der Maaßgabe in die öffentliche 
Niederlage zugelassen werden, daß sie mit ihrer Aufnahme in dieselbe die Eigen- 
schaft unverzollter ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen 
für die letzteren zu behandeln sind. 
Solche Güter dürfen jevoch nicht aus der Niederlage auf ein Privatlager 
(Conto 2c.) genommen werden. 
Nicht minder können ausnahmsweise 
b) Güter des freien Verkehrs auch mit Beibehaltung ihrer Eigenschaft als solche 
in die Niederlage ausgenommen werden, hierzu bedarf es aber besonderer Anord= 
nungen und es unterliegen dann diese Güter den für solche Fälle eigens ertheilten 
Vorschriften. 
3. 
Statt der 88 17 und 18 des Regulativs. 
Hat eine Nettoverwiegung der Waaren stattgefunden, so erfolgt die Anschreibung 
nach dem Brutto= und dem ermittelten Nettogewichte. 
4. 
Statt der s8 25 bis einschließlich 29 des Regulativs. 
825. 
Die Umpackung der Waaren behufs deren Sortirung, Reinigung, Erhaltung und 
sonstiger mit dem Zwecke der Niederlage zu vereinbarenden Behandlung kann vom Amte 
unter besonderer Zollaufsicht bewilligt werden, insofern eine geeignete Räumlichkeit hierzu 
vorhanden ist und der ordnungsmäßige Geschäftsgang dadurch nicht gestört wird.
	        
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