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und .
zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Ortschaften des plat—
ten Landes.
& 2. Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als bei der
Gewerbe= und Personalsteuer, ingleichen wegen der Art und Weise, wie bei beiden Abga-
benbranchen die außerordentliche Steuer auf Einnahme und Ausgabe zu berechnen, ist den
dießfalls für das Jahr 1850 ertheilt gewesenen besonderen Vorschriften vom 1 Sten October
und 1 4ten November 1850 allenthalben nachzugehen.
Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die es angeht, gebührend zu
achten. Dresden, den 3ten October 1854.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Zenker.
–
75) Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Verwaltung der Gnadengroschencasse
zu Freiberg;
vom 24sten August 1854.
Wa#n von GCOTSES Gnaden, Johann, König von Sachsen
22c. 26. 26c.
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und der Finanzen das Uns vorge-
legte Regulativ für die Verwaltung der Gnadengroschencasse zu Freiberg vom 23sten No-
vember 1853, zu Beseitigung der über die bisherige Eigenschaft dieser Casse als einer
moralischen Person entstandenen Zweifel, mit der Wirkung bestätigt, daß dessen Inhalte in
allen Punkten auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt
worden.
Dresden, am 2 4sten August 1854.
Johann.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Johann Heinrich August Behr.