Auszahlungen.
Verfahren bei
verloren gegan—
genen Einlage—
und Quittungs—
büchern.
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Sparcassenordnung für die Stadt Königsbrück.
2c. 2c.
12. Auszahlungen erfolgen, mit Ausnahme des § 13 gedachten Falls, unweiger-
lich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs.
Durch darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder theilweise Capitalszahlung, sowie
bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von
allen weiteren Ansprüchen befreit; wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach
Vorschrift 6§ 6 und 10 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist.
Jeder Einleger hat daher das ihm eingehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das
Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch
einen Anderen entstehenden Nachtheil selbst beizumessen.
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung ver-
bunden wird, wird das Einlage= und QOuittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und in
demselben, daß solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt.
13. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Expe-
ditionstage während der bestimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher
die Deputation davon in Kenntniß setzt.
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer
des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung
und im hiesigen Wochenblatte bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inha-
ber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei
deren Verluste, binnen 3 Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist
Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Ver-
lust angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Ent-
scheidung an das Gericht über Königsbrück abgegeben.
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener 3 Monate, wenn
er zuvor bei dem Stadtrathe zu Königsbrück oder auf dessen Requisition bei seiner Ge-
richtsbehörde sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung
oder ein neues Buch.
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des
Namens, auf welchen solches gusgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt
gemacht.
20. 20.