Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Auszahlungen. 
Verfahren bei 
verloren gegan— 
genen Einlage— 
und Quittungs— 
büchern. 
(178 ) 
Sparcassenordnung für die Stadt Königsbrück. 
2c. 2c. 
12. Auszahlungen erfolgen, mit Ausnahme des § 13 gedachten Falls, unweiger- 
lich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Durch darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder theilweise Capitalszahlung, sowie 
bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von 
allen weiteren Ansprüchen befreit; wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach 
Vorschrift 6§ 6 und 10 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist. 
Jeder Einleger hat daher das ihm eingehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das 
Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch 
einen Anderen entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung ver- 
bunden wird, wird das Einlage= und QOuittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und in 
demselben, daß solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt. 
13. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Expe- 
ditionstage während der bestimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher 
die Deputation davon in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer 
des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung 
und im hiesigen Wochenblatte bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inha- 
ber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei 
deren Verluste, binnen 3 Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist 
Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Ver- 
lust angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Ent- 
scheidung an das Gericht über Königsbrück abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener 3 Monate, wenn 
er zuvor bei dem Stadtrathe zu Königsbrück oder auf dessen Requisition bei seiner Ge- 
richtsbehörde sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung 
oder ein neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des 
Namens, auf welchen solches gusgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt 
gemacht. 
20. 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.