Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Stadtverordneten beabsichtigten Errichtung einer von der dasigen Stadtgemeinde zu vertre- 
tenden Sparcassenanstalt für die Bewohner der Stadt Neukirchen und der Umgegend Unsere 
Genehmigung ertheilt und dem dafür entworfenen Regulative, welches in den § 13, 15, 
16 und 17 einige Abweichungen von dem gemeinen Rechte enthält, Unsere Bestätigung 
mit der Wirkung verliehen haben, daß dessen Inhalte von Allen, die es angeht, genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist diefes 
Deeret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, den 7ten September 1854. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Gschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Regulativ 
für die Sparcasse der Stadt Neukirchen. 
2c. 2c. 
13. Rückzahlungen ersolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des 
bei der Rückzahlung zu producirenden Sparcassenbuchs bereits bei der Casse angezeigt wor- 
den ist, unweigerlich an den Ueberbringer dieses Buchs. Die Casse ist daber für den 
Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den Eigenthümer entstehen 
sollte, durchaus nicht verantwortlich. Bei Zurückzahlungen hat der Empfänger die Rich- 
tigkeit des Betrags beim Empfange zu prüfen, da später von der Casse kein Ersatz gelei- 
stet wird. Die Rückzahlung erfolgt im 14 Thbalerfuße, ohne daß jedoch der Empfänger 
die Geldsorte zu bestimmen hat. 
2c. 2c. 
15. Sollte dem Einleger sein Sparcassenbuch abhanden kommen, so hat er der 
Deputation sofort am nächsten Expeditionstage, oder auch, wie ihm ebenfalls freisiebt, 
vorher bei der Rathserpedition Anzeige davon zu erstatten. Die Deputation wird sodann, 
gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten, in einem geeigneten öffentlichen Blatte, 
als welches jetzt das hiesige Wochenblatt, der Grenzbote, bezeichnet wird, den Verlust 
unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, be- 
kannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf das- 
selbe zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb dreier Monate zu
	        
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