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¾ 91) Verordnung,
die im Jahre 1855 fortzuerhebenden Steuern und Abgaben betreffend;
vom Sten December 1854.
Wöogn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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haben, in Betracht der vorliegenden Unmöglichkeit, das neue Staatsbudget und Finanz-
gesetz noch vor Ablauf der gegenwärtigen Finanzperiode mit Unseren getreuen Ständen
verabschieden zu können, Uns bewogen gesunden, auf Grund des § 6 des Verfassungs-
Ergänzungsgesetzes vem 5ten Mai 1851 zu verordnen, wie folgt:
1.
Die mittelst des Finanzgesetzes vom 2 7sten Mai 1852 für das Jahr 1854 ausge-
schrieben gewesenen Steuern und Abgaben sollen, vorbehältlich der Bewilligung des Aus-
gabebudgets, in der bisherigen Weise bis auf Weiteres und längstens noch auf Ein Jahr
forterhoben werden.
82.
An Grundsteuern, einschließlich des außerordentlichen Zuschlags, sind hiernach auf
das Jahr 1855 überhaupt Eilf Pfennige von jeder Steuereinheit zu erheben und zu
berechnen, und zwar:
Drei Pfennige den 1 sten Februar,
Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1sten Mai,
Zwei Pfennige den 1 sten August,
Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1sten Novem-
ber 1855.
83.
Von der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer an
überhaupt vier halben Jahresbeträgen werden fällig:
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag,
den 15ten April 1855,
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag,
den 15ten October 1855,