Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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es bleibt jedoch nachgelassen, die den 15ten April und 15ten October fällig werdenden 
Zuschläge erst vier Wochen später und längstens 
den 1 5ten Mai, beziehendlich den 15ten November 1855 
abzuführen. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. &# 4 des Gesetzes vom 
2 4sten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) 
sind daher im Jahre 1855 die vorstehend bestimmten Termine, beziehendlich der 1 5te April 
und 15te October zum Anhalten zu nehmen, und es erleidet solglich die Bestimmung 
&42 der Verordnung vom 23sten April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1850) für das Jahr 1855 insoweit eine Abänderung. 
– . 
Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist außer dem ordentlichen 
Gewerbesteuersatze (vergl. & 19 der vorgedachten Verordnung) ein gleich hoher Betrag 
als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erbeben, und, daß solches geschehen, auf 
dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten: 
„Hierüber Thlr. .. . Ngr. . . ff. Zuschlag nach der Verordnung vom 
8Sten December 1854 erhalten 
N. N. Einnehmer.“ 
zu bemerken. 
Auf gleiche Weise ist bei den § 41, B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 
24 sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer 
gegen Quittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. 
85. 
Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordentlichen 
Zuschläge zur Grundsteuer aufs Jahr 1855 werden, und zwar von der baaren 
Einnahme, hiermit bewilligt: 
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, 
ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 
2 bis 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung rc. der ordentlichen 
Grundsteuern beziehen, 
ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen 
kleinen Städten und auf dem platten Lande.
	        
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