Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Die Feststellung der Einnehmergebühren für die außerordentliche Gewerbe= und 
Personalsteuer bleibt bis nach erfolgter Feststellung der dießfälligen Cataster auf das 
Jahr 1855 vorbehalten. 
86. 
Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, 
Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1855, 
wie §& 45 der obgedachten Verordnung vom 23sten April 1850 bestimmt ist, wiederum 
lediglich in den Monaten Juni und December stattzufinden. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. — 
Gegeben zu Dresden, am Sten December 1854. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
Letzte Absendung: am 15ten December 1854.
	        
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