Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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finden oder in Kisten, Koffer, Fässer oder andere haltbare Behältnisse oder Umschläge 
eingeschlossen sind und — wenn auch unversiegelt — zur Versendung gelangen: im Ge— 
gensatze von lediglich des äußeren Zusammenhaltes wegen, oder zum Schutze gegen äußere 
Verunreinigung leicht umhüllten beziehendlich umschnürten Gegenständen, — z. B. Büchern 
in leichtem nur mit Bindfaden umschnürten Umschlage, wie solcher namentlich im buch— 
händlerischen Verkehre gebräuchlich ist, Zucker in unverpackten Broden, die sich lediglich in 
ihrer gewöhnlichen umschnürten Hülle befinden. 
&4. Bei mehreren unter einer Adresse oder mittels eines Frachtbriefes zur 
Versendung gelangenden Packeten (§ 3) entscheidet in Bezug auf die Postzwangspflich- 
tigkeit nicht das Gesammtgewicht der Sendung, sondern das Gewicht jedes einzelnen 
Packets. 
Auch wird die Postzwangspflichtigkeit einer Sendung dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß mehrere von verschiedenen Absendern herrührende, mithin gesammelte (§8 2) für 
einen oder verschiedene Empfänger bestimmte Packete (§ 3) von postzwangspflichtigem 
Gewichte in ein Packet zusammengepackt oder daß dem Gegenstande der Sendung andere 
Dinge zu dem Zwecke, um für das Packet ein Gewicht von mehr als zwanzig Zollpfund 
zu erreichen, beigepackt werden. 
6 5. Jeder postzwangspflichtige Gegenstand (§J 1, a und b), welcher aus einem 
inländischen, mit einer Postanstalt nicht versehenen Orte (§ 9) abgesendet wird, oder vom 
Auslande kommt, gleichviel, ob er im Inlande verbleiben oder durch dasselbe transttiren 
soll, muß bei der nächsten auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte gelegenen inländischen 
Postanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post eingeliefert werden, insofern nicht der 
Adressat im Orte oder Bestellkreise dieser nächsten inländischen Postanstalt selbst wohnt. 
§&6. Mit den Posten bürfen überhaupt nicht versendet werden: 
a) alle durch Druck, Reibung oder Luftzudrang, oder auch sonst leicht sich entzündende 
Materialien und Präparate, wie namentlich Schießpulver, Schießbaumwolle, 
Feuerwerksgegenstände, Reib= und Streichzündwaaren, sowie andere Zündprä- 
parate, Brom, Knallsilber, Phosphor und dergl., 
b) alle ätzende und gährende Gegenstände, wie namentlich Vitriol, Schwefelsäure, 
Scheidewasser, Hefen, Most und dergl., 
c) überhaupt solche Gegenstände, welche auch bei sorgfältiger Verpackung ihrer Natur 
nach und ohne Hinzutritt besonderer Umstände den übrigen Posigütern leicht schäd- 
lich werden können. 
§& 7. Von der Beförderung mit der Post können Seiten der Postanstalten zurück- 
gewiesen werden:
	        
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