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finden oder in Kisten, Koffer, Fässer oder andere haltbare Behältnisse oder Umschläge
eingeschlossen sind und — wenn auch unversiegelt — zur Versendung gelangen: im Ge—
gensatze von lediglich des äußeren Zusammenhaltes wegen, oder zum Schutze gegen äußere
Verunreinigung leicht umhüllten beziehendlich umschnürten Gegenständen, — z. B. Büchern
in leichtem nur mit Bindfaden umschnürten Umschlage, wie solcher namentlich im buch—
händlerischen Verkehre gebräuchlich ist, Zucker in unverpackten Broden, die sich lediglich in
ihrer gewöhnlichen umschnürten Hülle befinden.
&4. Bei mehreren unter einer Adresse oder mittels eines Frachtbriefes zur
Versendung gelangenden Packeten (§ 3) entscheidet in Bezug auf die Postzwangspflich-
tigkeit nicht das Gesammtgewicht der Sendung, sondern das Gewicht jedes einzelnen
Packets.
Auch wird die Postzwangspflichtigkeit einer Sendung dadurch nicht ausgeschlossen,
daß mehrere von verschiedenen Absendern herrührende, mithin gesammelte (§8 2) für
einen oder verschiedene Empfänger bestimmte Packete (§ 3) von postzwangspflichtigem
Gewichte in ein Packet zusammengepackt oder daß dem Gegenstande der Sendung andere
Dinge zu dem Zwecke, um für das Packet ein Gewicht von mehr als zwanzig Zollpfund
zu erreichen, beigepackt werden.
6 5. Jeder postzwangspflichtige Gegenstand (§J 1, a und b), welcher aus einem
inländischen, mit einer Postanstalt nicht versehenen Orte (§ 9) abgesendet wird, oder vom
Auslande kommt, gleichviel, ob er im Inlande verbleiben oder durch dasselbe transttiren
soll, muß bei der nächsten auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte gelegenen inländischen
Postanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post eingeliefert werden, insofern nicht der
Adressat im Orte oder Bestellkreise dieser nächsten inländischen Postanstalt selbst wohnt.
§&6. Mit den Posten bürfen überhaupt nicht versendet werden:
a) alle durch Druck, Reibung oder Luftzudrang, oder auch sonst leicht sich entzündende
Materialien und Präparate, wie namentlich Schießpulver, Schießbaumwolle,
Feuerwerksgegenstände, Reib= und Streichzündwaaren, sowie andere Zündprä-
parate, Brom, Knallsilber, Phosphor und dergl.,
b) alle ätzende und gährende Gegenstände, wie namentlich Vitriol, Schwefelsäure,
Scheidewasser, Hefen, Most und dergl.,
c) überhaupt solche Gegenstände, welche auch bei sorgfältiger Verpackung ihrer Natur
nach und ohne Hinzutritt besonderer Umstände den übrigen Posigütern leicht schäd-
lich werden können.
§& 7. Von der Beförderung mit der Post können Seiten der Postanstalten zurück-
gewiesen werden: