Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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a) Flüssigkeiten und andere auslaufende Gegenstände, wie namentlich Weintrauben 
und anderes frisches Obst 2c., 
b) leicht zerbrechende Sachen, wie namentlich Glas, Porzellan, Thonwaaren und dergl., 
C) schnell verderbende oder leicht in Fäulniß übergehende Dinge, wie namentlich un- 
geräucherte Fleischwaaren, Wildpret, Geflügel, Fische, Butter und dergl., 
d) Gegenstände, welche, ohne zu Grunde zu gehen, überhaupt nicht postmäßig verpackt 
werden können, wie lebende Pflanzen und Thiere, Blutegel 2c., 
e) unförmliche Packete und Stücke, wie Bäume, Sträucher, Meubeln 2c., 
t) Sendungen, welche im Vergleich zu ihrem Gewichte einen unverhältnißmäßig großen 
Raum einnehmen, wie Strohwaaren, Watte, Wolle 2c., 
8.) Frachtstücke von mehr als 100 Pfund Gewicht in einer Verpackung. 
& . Wie einerseits die in den 98 6 und 7 bezeichneten Gegenstände dem Postzwange 
nicht unterliegen (§X 1, b), so haben nachfolgende Bestimmungen den Zweck, die Postan- 
stalt gegen die aus der Beförderung derselben Gegenstände erwachsenden Nachtheile sicher 
zu stellen: 
a) Wer Sachen der im §& 6 bezeichneten Art zur Beförderung mit der Post aufgiebt 
und beziehendlich durch Verschweigung oder durch unrichtige oder nicht allgemein verständ- 
liche Bezeichnung des Inhalts auf der Adresse die Annahme zur Post erwirkt, hat im Falle 
eines daran entstehenden Schadens keinen Ersatz zu beanspruchen, unbeschadet der etwa ein- 
schlagenden polizeilichen over strafrechtlichen Bestimmungen, sowie der eivilrechtlichen An- 
sprüche, welche wegen eines aus der Mitbeförderung einer derartigen Sendung für die 
Postverwaltung oder sonst entstandenen Schadens erhoben werden möchten. 
b) Gegenstände, welche die im § 7 unter à, b, c und d bezeichneten Eigenschaften an 
sich tragen, werden in Bezug auf Beschädigung und Verderben überhaupt nur auf Gefahr 
des Absenders zur Beförderung mit der Post angenommen. Wer aber derartige Gegen- 
stände zur Post aufgiebt, hat den Inhalt der Sendung auf dem zugehörigen Adreßbriefe 
deutlich anzugeben, widrigenfalls, wenn die Postanstalt durch dessen Unterlassen zur Be- 
förderung der Sache veranlaßt worden ist, die vorstehend unter a erwähnten Bestimmungen 
ebenfalls Anwendung leiden. 
c) Wird von der betroffenen Postanstalt eine Sendung, beziehendlich anderer, als der 
in §&§ 6 und 7 bezeichneten Art, wegen mangelhafter oder nicht vorschriftmäßiger Adressir-= 
ung, Signirung, Verpackung oder Verschließung dem Absender zurückgegeben, gleichwohl 
aber von dem Letzteren auf der Beförderung derselben in ihrer mangelhaften Beschaffenheit 
mit der Post bestanden, so erfolgt diese Beförderung, in Bezug auf Beschädigung oder Ver- 
derben, ebenfalls nur auf Gefahr des Absenders und es wird dieß Seiten des expediren-
	        
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