Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Den zur Verrichtung stationsweiser Fracht- oder regelmäßiger Personenfuhren con— 
cessionirten Fracht= oder Botenfuhrleuten oder Lohnkutschern kann überdieß zugleich die er— 
theilte Concession wieder entzogen werden. 
&14. Außer der im § 13 bestimmten Geldstrafe ist der Uebertreter auch das tax— 
mäßige Postporto für die verbotswidrig an= oder mitgenommenen Briefe oder anderen 
Gegenstände zu erlegen verbunden. 
8 15. Mit einer Geldbuße von Fünf Thalern wird bestraft, wer gesammelte 
Briefe beischließt, einschlägt, zusammen= oder beipackt und solchergestalt unter anderer 
Adresse als der einer Postanstalt (vergl. unten) zur Post aufgiebt (§ 2). 
Im ersten Rückfalle wird diese Strafe auf das Doppelte und in jedem ferneren Rück- 
falle auf das Vierfache des obigen Strafsatzes erhöht. 
Ueberdieß sind in jedem Falle die beigeschlossenen, eingeschlagenen, zusammen= oder 
beigepackten Briefe, ohne Rücksicht auf die etwa beziehendlich nach deren Gesammtgewichte 
bereits geschehene Frankatur der Sendung einzeln auszutariren und zwar mit dem nach 
ihrem Gewichte und nach der Entfernung zwischen dem ursprünglichen Aufgabeorte und dem 
Bestimmungsorte ausfallenden tarifmäßigen Porto zu belegen. 
Werden jedoch einzelne Briefe, gleichviel ob sie gesammelte im Sinne des § 2 sind 
oder nicht, eingeschlagen, zusammen= oder beigepackt, unter der Adresse einer Postanstalt 
zur Post aufgegeben, so hat bei der empfangenden Postanstalt lediglich die Einzel-Aus- 
tarirung in der vorbemerkten Maaße stattzufinden. 
§# 16. Können die nach § 13 oder § 15 zuerkannten Geldbußen wegen vorhande- 
nen Unvermögens weder von dem eigentlichen Uebertreter, noch von einem etwa subsidia- 
risch dafür Verhafteten eingebracht werden, so tritt gegen den Ersteren eine nach demjenigen 
Verhältnisse, welches für die Verwandlung von Geldstrafen in Criminalfällen gesetzlich 
bestimmt ist, zu berechnende Gefängnißstrafe ein, die jedoch in keinem Falle die Dauer von 
Acht Wochen übersteigen darf und von derjenigen Behörde auszusprechen ist, welche in 
erster Instanz erkannt hatte. 
§6# 17. Dem Polizei-, Zoll= und Steuerbeamten steht die Befugniß zu, gegen etwaige 
bei Gelegenheit ihrer eigenen Dienstverrichtungen wahrgenommene Postcontraventionen 
einzuschreiten oder auch sonst, beziehendlich auf Requisition der Postbeamten, zur Verhütung, 
Entdeckung und Bestrafung solcher Contraventionen mitzuwirken. 
Dresden, den 5ten December 1854. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt.
	        
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