Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Aussicht gestellten Aufnahme einer Hauptinventur der einzelnen Bestandtheile des Staats- 
vermögens werden Wir Uns angelegen sein lassen und wenn auch, wegen der Umfänglich- 
keit und Schwierigkeit der hierauf bezüglichen Vorarbeiten, es nicht mehr thunlich fallen 
wird, den 31 ten December 1851 als Zeitpunkt der dießfallsigen Aufstellung festzuhalten; 
so geben Wir Uns doch der Hoffnung hin, daß es möglich sein werde, schon den Schluß 
der instehenden Periode, jedenfalls aber den der Finanzperiode 1822 als Ausgangspunkt 
dafür anzunehmen. Nach Vollendung der erstmaligen Aufstellung dieser Hauptinventur 
erscheint es unbedenklich, eine summarische Uebersicht derselben, sowie der künftig dabei ein- 
getretenen Veränderungen den betreffenden Rechenschaftsberichten jedesmal mit beifügen zu 
lassen. 
Im Uebrigen werden Wir dem ständischen Antrage, daß, wenn sich fernere Ueber- 
schüsse in den Einkünften der Universität ergeben, dieselben entweder der Staatscasse resti- 
tuirt oder zur Tilgung der Universtitätsschulden verwendet werden möchten, künftig in der 
Weise entsprechen lassen, daß alle Ueberschüsse, welche sich aus den laufenden Einkünften 
der Universtität am Schlusse einer jeden Finanzperiode ergeben, zur Tilgung der Univer- 
sitätsschulden verwendet werden sollen. 
3) In Bezug auf das den getreuen Ständen vorgelegte, die Zoll-, Steuer-, Handels- 
und Schifffahrtsverhältnisse Sachsens betreffende Decret vom 1 Sten October jetzigen Jahres 
lassen Wir es bei der unterm 2 2 sten dieses Monats abgegebenen einverständlichen Erklärung 
der ersteren bewenden. 
4) Das mit den getreuen Ständen berathene Gesetz wegen Bestrafung der Vergehen 
gegen die Zollgesetze anderer, durch gegenseitigen Vertrag mit dem Königreiche Sachsen 
verbundenen außerzollvereinsländischen Staaten werden Wir mit der von den getreuen 
Ständen in der Schrift vom 2 7 sten dieses Monats beantragten Modification alsbald zur 
öffentlichen Kenntniß bringen. 
5) Wir werden, nachdem die getreuen Stände den wegen Ausführung einer Eisen- 
bahnverbindung zwischen Zittau und Reichenberg gepflogenen Verhandlungen in der 
Schrift vom 20 sten dieses Monats ihre Zustimmung ertheilt haben, zu Bildung der für 
jenes Unternehmen zu begründenden Actiengesellschaft, sowie zu den sonstigen in Beziehung 
auf dasselbe zeitgemäß erscheinenden Einleitungen nunmehr unverweilt verschreiten lassen, 
indem Wir im Uebrigen mit der in jener Schrift enthaltenen Auffassung der darin er- 
wähnten Verhandlungspunkte einverstanden sind und den darauf gestützten Anträgen Folge 
geben werden. 
6) In Betreff 
des Strafgesetzbuchs für das Königreich Sachsen, 
des Gesetzes, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige 
damit zusammenhängende Vergehen betreffend, 
1864. 38
	        
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