Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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& 3. Der Aufgeber einer internationalen Depesche kann auch verlangen, daß dieselbe 3u 89 der Zusammen- 
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von der letzten Telegraphenvereinsstation aus vermittels vorhandener Eisenbahnbetriebs= Weiterbeforderung 
telegraphen, insoweit solche zur Beförderung von Staats= und Privatdepeschen mit benutzt sastteis der Silemah 
werden dürfen, an die Adreßstation weiter gegeben werde, in welchem Falle diese Beför- 
derung der Weitersendung mittels Boten gleich geachtet und behandelt wird. 
Inwieweit eine derartige Benutzung der Eisenbahnbetriebstelegraphen in den einzelnen 
Gebieten der dem Vereine angehörenden Regierungen stattfindet, theilen sich die letzteren 
gegenseitig mit. 
4. Zur Verbindung der Central= und Hauptstationen der Vereinsstaaten unter ä ur 
einander und mit den Telegraphenlinien der Grenzländer wird auf folgenden Linien wegelmeziger Nacht- 
1) Wien — Oderberg — Breslau — Berlin. « 
2) Wien — Brünn — Prag — Dresden. 
3) Wien — Salzburg — München. 
4) Wien — Triest — Verona — Mantug zum Anschlusse an die fremd- 
italienischen Linien. 
5) Verona — Mailand zum Anschlusse an die Schweizer Linien. 
6) Wien — Salzburg — Verona. 
7) Wien — Salzburg — Feldkirch — Bregenz zum Anschlusse an die 
Schweizer Linien. 
8) München — Augsburg — Stuttgart — Bruchsal zum Anschlusse 
an die Badischen Linien. " 
9) München — Bamberg — Leipzig — Berlin. 
10) Leipzig — Dresden. 
11) München — Bamberg — Frankfurt a M. — Straßburg zum An- 
schlusse an die Französischen Linien. 
12) Berlin — Hannover — Amsterdam — Haag. 
13) Duisburg — Cöln zum Anschlusse an die Belgischen Linien. 
14) Berlin — Erfurt — Frankfurt aM. 
15) Cöln — Saarbrück zum Anschlusse an die Französischen Linien. 
16) Berlin — Hamburg zum Anschlusse an die Dänischen Linien 
ein regelmäßiger Nachtdienst eingeführt und in Folge dessen werden die Telegraphenbüreaus 
der Central= und resp. Hauptstationen Dresden und Leipzig auch während der Nachtzeit 
offen gehalten. Es bedarf daher für die auf diesen Stationen oder nach denselben sowie 
nach anderen Vereinsstationen, bei welchen regelmäßiger Nachtdienst stattfindet, der für die 
nächtliche Beförderung aufzugebender Depeschen vorgeschriebenen vorherigen Anmeldung nicht. 
Wenn dagegen von oder nach einer Station, welche keinen regelmäßigen Nachtdienst 
hat, eine Depesche nach dem Schlusse der Dienstzeit oder nach 9 Uhr Abends befördert 
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