Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Zut 13 derZusammen- 
stellung. 
Formelle Erfordernisse 
der Depeschen. 
Zus 19 derZusammen- 
stellung. 
Zulässigkeit der Fran- 
zösischen und Engli- 
schen Sprache. 
Zu #(25 der Zu- 
sammenstellung. 
Verfahren bei unter- 
brochener Verbind- 
ung. 
Reclamirung auf- 
gegebener Depeschen. 
(4 ) 
werden soll, so ist solche vom Aufgeber vor 9 Uhr Abends unter Erlegung des Minimal- 
betrags der tarifmäßigen Beförderungsgebühr auch fernerhin auf der betreffenden Station 
anzumelden. 
§ 5. In Ansehung der formellen Erfordernisse der zu befördernden Depeschen wird 
bestimmt, daß jeder Absender, bei Vermeidung der Zurückweisung seiner Depesche, gehalten 
sein soll 
a) die Adresse oben anzusetzen, 
b) hierauf den Text der Depesche und 
c) zum Schlusse seine Unterschrift folgen zu lassen. 
6#6. Fortan sind sämmtliche im Bereiche der Königlich Sächsischen Staatstelegraphen= 
linien gelegenen Vereinsstationen verpflichtet, auch Privatdepeschen in Französischer und 
Englischer Sprache zur Beförderung innerhalb des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen= 
vereinsgebiets anzunehmen. 
& 7. Ist die telegraphische Beförderung einer Depesche wegen unterbrochener Ver- 
bindung nicht auf der kürzesten Linie, wohl aber auf einem Umwege möglich, so ist die- 
selbe von dem Punkte ab, wo in Folge jener Störung die Verbindung aufhört, auf die- 
sem Umwege weiter zu senden, auch wenn sie dabei schon durchlaufene Strecken zurückge- 
hen müßte. Diejenige Station, welche eine solche Depesche den längeren Weg einschla- 
gen läßt, darf aber dieselbe dann in keinem Falle mehr auf der kürzesten Linie befördern, 
auch wenn dieselbe bald darauf durch Wiederherstellung der Verbindung wieder frei wer- 
den sollte. 
Hat eine Verzögerung einer Depesche in dem Maaße stattgefunden, daß die Rücker- 
stattung der Beförderungsgebühren an den Absender dadurch außer Frage gesetzt ist, so 
soll die Weiterbeförderung, falls dadurch das Abtelegraphiren anderer Depeschen verzögert 
werden würde, nicht mehr mittels des Telegraphen, sondern mittes der Postportofrei erfolgen. 
. Die Zurückgabe einer Depesche ist zulässig, wenn die Abtelegraphirung noch 
nicht begonnen hat und die zurückfordernde Person sich als der Aufgeber resp. Absender 
oder, als von diesem zur Rückforderung beauftragt, vollständig legitimirt. Falls aber 
der Aufgeber einer bereits abgegangenen oder in der Telegraphirung begriffenen telegra- 
phischen Depesche wünschen sollte, dieselbe rückgängig zu machen, so ist folgendes Verfah- 
ren zu beobachten: 
a) Ist die Depesche bereits vollständig telegraphirt, steht aber zu vermuthen, daß die 
Bestellung durch einen Boten oder die Post noch nicht stattgefunden habe, so kann die 
Sistirung durch eine amtliche Notiz der Abgangs= an die Adreßstation Seitens des durch 
die Vorzeigung des Aufgabescheins sich legitimirenden Absenders erfolgen, jedoch ohne 
Gewährleistung dafür, daß die Bestellung dadurch wirklich rechtzeitig verhindert werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.