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b) Ist dagegen die Telegraphirung noch nicht beendigt, so kann dieselbe eingestellt
und die Depesche unbefördert zurückgelegt werden.
Tc) In beiden Fällen findet eine Rückgabe der Originaldepesche nicht Statt (s.§619).
6#9. Jeder Aufgeber einer Depesche ist befugt, von der Aufgabestation eine Beschei- Ssigeneche
nigung über die wirklich erfolgte Zustellung der Depesche an den Adressaten zu verlan-
gen (. 8 16).
6 10. Jede in Chiffern abgefaßte Staatsdepesche ist nach der Abtelegraphirung von 3u 9 25 der Susom=
der Adreß= bis zur Aufgabestation zu collationiren, auch wenn es vom Absender nicht ver- Colationirung.
langt sein sollte (s. & 15).
11. Die Dauer der öffentlichen Aushängung unbestellbarer Depeschen ist auf Ju 28 der zusam--
sechs Wochen festgestellt. #eeltbeare Depeschen
&12. Als eine einfache Depesche wird fortan eine solche betrachtet, welche nicht u 29 der Zusam-
menstellung. Neue
mehr als Fünf und Zwanzig Worte enthält. Von 26 bis zu 50 Worten, einschließ-Feststellung der Wort-
lich, ist die Depesche eine doppelte. zahl finüchen
Im Uebrigen erleidet der bisherige Tarif keine Veränderung.
13. Bestehen Staatsdepeschen aus Chiffern allein oder absatzweise aus Chiffern 3u 4 30 ann 2 ves
und aus Worten, so werden alle darin enthaltenen Chifferzeichen, ohne Rücksicht auf deren Chiffrirte Staatsde=
Gruppirung oder Einschaltung ausgeschriebener Worte in den Chifferntert, zusammenge- peschen.
zählt und mit der Zahl 5 dividirt, worauf der Quotient die zu tarirende Wortzahl der
Chiffern ergiebt. Ueberschießende Chifferzeichen von weniger als 5 werden als ein wei-
teres Wort gerechnet. Interpunctionszeichen werden auch bei Chifferdepeschen nicht mit
gerechnet.
& 14. Für die Prüfung der Identität des Absenders (§ 2) und die telegraphische "mi
Mittheilung der Beglaubigung an den Adressaten ist von dem Ersteren eine Gebühr von
1 Thaler oder 30 Kr. C. M. oder 3 Fl. Rhein. oder Niederl. zu erlegen.
15. Die Collationirungsgebühr ist bei chiffrirten Staatsdepeschen neben der Be= Ju § 32 der Zusam-
* ». . u.C11-
förderungsgebühr jederzeit zu erheben (s. §& 10). ierseelun. 40•4
*16. Für eine verlangte Empfangsbescheinigung (§ 9) ist der vierte Theil der Gebühr für Em-
Tare für eine einfache Depesche zu erlegen. Pfangsbescheinigung
# 17. Für Nachtdepeschen sind sämmtliche Telegraphirungsgebühren fernerhin nur Zu § 33 der Safeit.
mit dem einfachen Betrage zu entrichten. menstelung. Oul=
schen.
§6 18. Die jedesmal beim Aufgabebüreau zu erlegenden Gebühren für die Weiterbe= zu 9 35 der Zusan-
förderung einer Depesche nach Orten, welche außerhalb der Vereinsstationsorte liegen, menstelang. Werhe-
sind in der Art festgestellt, daß forderung.