Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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b) Ist dagegen die Telegraphirung noch nicht beendigt, so kann dieselbe eingestellt 
und die Depesche unbefördert zurückgelegt werden. 
Tc) In beiden Fällen findet eine Rückgabe der Originaldepesche nicht Statt (s.§619). 
6#9. Jeder Aufgeber einer Depesche ist befugt, von der Aufgabestation eine Beschei- Ssigeneche 
nigung über die wirklich erfolgte Zustellung der Depesche an den Adressaten zu verlan- 
gen (. 8 16). 
6 10. Jede in Chiffern abgefaßte Staatsdepesche ist nach der Abtelegraphirung von 3u 9 25 der Susom= 
der Adreß= bis zur Aufgabestation zu collationiren, auch wenn es vom Absender nicht ver- Colationirung. 
langt sein sollte (s. & 15). 
11. Die Dauer der öffentlichen Aushängung unbestellbarer Depeschen ist auf Ju 28 der zusam-- 
sechs Wochen festgestellt. #eeltbeare Depeschen 
&12. Als eine einfache Depesche wird fortan eine solche betrachtet, welche nicht u 29 der Zusam- 
menstellung. Neue 
mehr als Fünf und Zwanzig Worte enthält. Von 26 bis zu 50 Worten, einschließ-Feststellung der Wort- 
lich, ist die Depesche eine doppelte. zahl finüchen 
Im Uebrigen erleidet der bisherige Tarif keine Veränderung. 
13. Bestehen Staatsdepeschen aus Chiffern allein oder absatzweise aus Chiffern 3u 4 30 ann 2 ves 
und aus Worten, so werden alle darin enthaltenen Chifferzeichen, ohne Rücksicht auf deren Chiffrirte Staatsde= 
Gruppirung oder Einschaltung ausgeschriebener Worte in den Chifferntert, zusammenge- peschen. 
zählt und mit der Zahl 5 dividirt, worauf der Quotient die zu tarirende Wortzahl der 
Chiffern ergiebt. Ueberschießende Chifferzeichen von weniger als 5 werden als ein wei- 
teres Wort gerechnet. Interpunctionszeichen werden auch bei Chifferdepeschen nicht mit 
gerechnet. 
& 14. Für die Prüfung der Identität des Absenders (§ 2) und die telegraphische "mi 
Mittheilung der Beglaubigung an den Adressaten ist von dem Ersteren eine Gebühr von 
1 Thaler oder 30 Kr. C. M. oder 3 Fl. Rhein. oder Niederl. zu erlegen. 
15. Die Collationirungsgebühr ist bei chiffrirten Staatsdepeschen neben der Be= Ju § 32 der Zusam- 
* ». . u.C11- 
förderungsgebühr jederzeit zu erheben (s. §& 10). ierseelun. 40•4 
*16. Für eine verlangte Empfangsbescheinigung (§ 9) ist der vierte Theil der Gebühr für Em- 
Tare für eine einfache Depesche zu erlegen. Pfangsbescheinigung 
# 17. Für Nachtdepeschen sind sämmtliche Telegraphirungsgebühren fernerhin nur Zu § 33 der Safeit. 
mit dem einfachen Betrage zu entrichten. menstelung. Oul= 
schen. 
§6 18. Die jedesmal beim Aufgabebüreau zu erlegenden Gebühren für die Weiterbe= zu 9 35 der Zusan- 
förderung einer Depesche nach Orten, welche außerhalb der Vereinsstationsorte liegen, menstelang. Werhe- 
sind in der Art festgestellt, daß forderung.
	        
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