Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungs- 
ort befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für andere als seine eigene (seines 
vorgedachten Principals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von . . Monaten, also 
bis zum . . .. 
Ort, Datum und Name der Behörde. 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
  
Letzte Absendung: am 17ten Januar 1854.
	        
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