13 )
Gesch-und Ven rdnungsblall
für das Königreich Sachsen,
D Stück vom Jahre 1854.
4) Verordnung,
die Bekanntmachung des Staatsvertrags wegen der Uebernahme und Weiterbe-
förderung der Schüblinge auf der Dresden-Prager Eisenbahn betreffend;
vom 24sten December 1853.
Durch den nachstehend unter O abgedruckten, zu Prag am 1 6ten August dieses Jahres
unterzeichneten Staatsvertrag ist zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich
Königlich Oesterreichischen Regierung eine Uebereinkunft wegen der Uebernahme und Wei-
terbeförderung der Schüblinge auf der Dresden-Prager Eisenbahn abgeschlossen worden.
Nachdem dieser Vertrag von den beiderseitigen Regierungen in der Maaße genehmigt
worden ist, daß er vom isten Februar 1854 an in Wirksamkeit treten soll, so gelangt
derselbe für das Königreich Sachsen hiermit zur Publication, mit dem Bemerken, daß da-
durch die früheren, zwischen den genannten beiden Regierungen wegen der gegenseitigen
Schubübernahmestationen getroffenen und zuletzt durch die Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 1 #2ten April 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844,
Seite 145) bekannt gemachten Verabredungen insoweit, als in dem neuesten Vertrage
etwas Anderes festgesetzt worden ist, eine Abänderung erleiden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 24sten December 1853.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Dr. Ferdinand Zschinsky. Freiherr von Beust.
Eppendorf.
1854. 3